Artikel 17 Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Einkünfte aus einer Tätigkeit, die in einem Vertragsstaat von einer nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Organisation des anderen Vertragsstaats oder von deren Bediensteten ausgeübt wird, es sei denn, daß diese Bediensteten für eigene Rechnung tätig sind.
(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Aufenthalt der berufsmäßigen Künstler oder Sportler in einem Vertragsstaat ganz oder in wesentlichem Umfang aus öffentlichen Mitteln des anderen Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften bezahlt wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAA-87594