Artikel 14 Freie Berufe
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Einkünfte können jedoch im anderen Vertragsstaat besteuert werden,
wenn die Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich über eine feste Einrichtung verfügt, jedoch nur insoweit, als die Einkünfte dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können, oder
wenn die Person ihre Tätigkeit im anderen Vertragsstaat insgesamt länger als 183 Tage – einschließlich der Dauer der gewöhnlichen Arbeitsunterbrechungen – während des Kalenderjahrs ausübt, jedoch nur insoweit, als die Einkünfte dieser Tätigkeit zugerechnet werden können.
(2) Der Ausdruck ”freier Beruf” umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
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