DBA Ecuador Artikel 30

Artikel 30 Kündigung

(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, sofern es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen nach Ablauf von fünf Jahren vom Inkrafttreten an gerechnet mit einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahrs auf diplomatischem Weg kündigen.

(2) In diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden

  1. bezüglich der durch Quellenabzug erhobenen Steuern auf die Beträge, die nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Kündigung notifiziert wurde, gezahlt oder gutgeschrieben werden;

  2. auf die sonstigen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für die Veranlagungszeiträume erhoben werden, welche am 1. Januar des Jahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem die Kündigung notifiziert wurde.

Geschehen zu Quito am in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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BAAAA-87593