DBA Ecuador Artikel 3

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn aus dem Zusammenhang nichts anderes hervorgeht,

  1. bedeuten die Ausdrücke ”ein Vertragsstaat” und ”der andere Vertragsstaat” je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Ecuador und, im geographischen Sinn verwendet, den Geltungsbereich des Steuerrechts des betreffenden Staates;

  2. bedeutet der Ausdruck ”Person” natürliche Personen und Gesellschaften;

  3. bedeutet der Ausdruck ”Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

  4. bedeuten die Ausdrücke ”eine in einem Vertragsstaat ansässige Person” und ”eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person” je nach dem Zusammenhang eine in der Bundesrepublik Deutschland oder eine in der Republik Ecuador ansässige Person;

  5. bedeuten die Ausdrücke ”Unternehmen eines Vertragsstaats” und ”Unternehmen des anderen Vertragsstaats” je nachdem ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird.

  6. bedeutet der Ausdruck ”Staatsangehöriger”

    aa)

    in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

    bb)

    in bezug auf die Republik Ecuador alle ecuadorianischen Staatsangehörigen sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach der Verfassung und dem geltenden Recht der Republik Ecuador errichtet worden sind;

  7. bedeutet der Ausdruck ”zuständige Behörde” auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen und auf seiten der Republik Ecuador das Ministerium für Finanzen und öffentlichen Kredit.

(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

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BAAAA-87593