Artikel 29 Inkrafttreten [1]
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden
in beiden Vertragsstaaten auf die Steuern, die für die Veranlagungszeiträume erhoben werden, welche am 1. Januar des Jahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden;
in beiden Vertragsstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern, die nach dem 31. Dezember des Jahres gezahlt werden, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-87593
1Anm. der Schriftl.: Das Abkommen ist am in Kraft getreten (BGBl II S. 781).