Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und seinem Recht erhoben werden.
(2) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
in der Bundesrepublik Deutschland:
die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer,
die Vermögensteuer und
die Gewerbesteuer
im folgenden als ”deutsche Steuer” bezeichnet;in der Republik Ecuador:
die Einkommensteuer (impuesto sobre la renta) einschließlich der Zusatzsteuern gemäß dem Einkommensteuergesetz und
die Steuer auf Umlaufvermögen (impuesto a los capitales en giro),
im folgenden als ”ecuadorianische Steuer” bezeichnet.
(3) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
Fundstelle(n):
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BAAAA-87593