DBA Dänemark Artikel 6

Abschnitt II: Besteuerung des Einkommens und Vermögens

Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens.

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IAAAI-02111