DBA Dänemark Artikel 32
Abschnitt IV Beistand in Steuersachen
Artikel 32 Widersprüchliche Informationen
Wenn die zuständige Behörde des einen Vertragsstaats von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen über die steuerlichen Verhältnisse einer Person erhält, die nach ihrer Auffassung zu den ihr zur Verfügung stehenden Informationen in Widerspruch stehen, unterrichtet sie davon die zuständige Behörde des anderen Staates.
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RAAAA-87592