DBA China Artikel 28

Artikel 28 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung

(1) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünften im Abzugsweg erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn sie nach diesem Abkommen entfällt oder ermäßigt ist.

(2) Die Anträge auf Erstattung müssen innerhalb der Fristen eingereicht werden, die dem Recht des Vertragsstaats entsprechen, aus dem die Einkünfte stammen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 sieht jeder Vertragsstaat entsprechende Verfahren vor,

  1. damit Zahlungen von Einkünften, die nach diesem Abkommen im Quellenstaat keiner Steuer unterliegen, ohne Steuerabzug erfolgen können;

  2. damit Zahlungen von Einkünften, die nach diesem Abkommen im Quellenstaat einer ermäßigten Steuer unterliegen, mit dem Steuerabzug erfolgen können, der im betreffenden Artikel vorgesehen ist.

(4) Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat verlangen.

(5) Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen die Durchführung dieses Artikels regeln und gegebenenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen oder -befreiungen festlegen.

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AAAAH-29886