DBA China Artikel 27

Artikel 27 Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern

(1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung von Steueransprüchen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen regeln, wie dieser Artikel durchzuführen ist.

(2) Dieser Artikel ist in keinem Fall so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

  1. Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die vom Recht oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

  2. Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprächen.

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AAAAH-29886