Suchen
DBA China Artikel 2

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den derzeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

  1. in China:

    (i)

    die Einkommensteuer,

    (ii)

    die Körperschaftsteuer,

    (im Folgenden als „chinesische Steuer“ bezeichnet);

  2. in der Bundesrepublik Deutschland

    (i)

    die Einkommensteuer,

    (ii)

    die Körperschaftsteuer,

    (iii)

    die Gewerbesteuer und

    (iv)

    die Vermögensteuer,

    einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge

    (im Folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet);

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAH-29886

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden