DBA China Artikel 18

Artikel 18 Ruhegehälter

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat erhält, nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und andere Vergütungen, die im Rahmen einer öffentlichen Vorsorgeeinrichtung gezahlt werden, die zum Sozialversicherungssystem eines Vertragsstaats oder eines seiner Gebietskörperschaften gehört, nur in diesem Staat besteuert werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAH-29886