DBA Brasilien Protokoll
Protokoll

Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die gehörig befugten Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.

1. Zu Artikel 10

Es wird davon ausgegangen, daß der Ausdruck ”Dividenden” Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen sowie im Fall der Bundesrepublik Deutschland Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter umfaßt.

2. Zu Artikel 10

Der Wert von Gesellschaftsanteilen, die von einer Kapitalgesellschaft eines Vertragsstaats ausgegeben und von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogen werden, darf in keinem Vertragsstaat als Einkommen besteuert werden.

3. Zu Artikel 11

  1. Zinsen, die aus Brasilien stammen und von der Deutschen Bundesbank, der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder der Deutschen Gesellschaft für Wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) m.b.H. im Zusammenhang mit ihren öffentlichen Funktionen gezogen werden, gelten als an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gezahlt.

    Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen alle sonstigen staatlichen Einrichtungen, auf die diese Bestimmung Anwendung findet.

  2. Es wird davon ausgegangen, daß die Provisionen, die eine in Brasilien ansässige Person an eine Bank oder ein sonstiges Kreditinstitut im Zusammenhang mit von der Bank oder dem Kreditinstitut erbrachten Leistungen zahlt, als Zinsen gelten und unter Artikel 11 Absätze 2 und 3 fallen.

4. Zu Artikel 12

Es wird davon ausgegangen, daß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b entsprechend für Einkünfte aus technischer Unterstützung und technischen Dienstleistungen gilt.

5. Zu Artikel 14

Es wird davon ausgegangen, daß Artikel 14 auch dann Anwendung findet, wenn die Tätigkeit von einer Gesellschaft oder einer zivilrechtlichen Vereinigung ausgeübt wird.

6. Zu Artikel 25 Absatz 2

Es wird davon ausgegangen, daß Artikel 10 Absatz 6 nicht in Widerspruch zu Artikel 25 Absatz 2 steht.

7. Zu Artikel 25 Absatz 3

Die Vorschriften des brasilianischen Rechts, nach denen Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12 Absatz 3, die eine in Brasilien ansässige Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person zahlt, der mindestens 50 vom Hundert des stimmberechtigten Kapitals dieser Gesellschaft gehören, bei der Ermittlung der zu versteuernden Einkünfte der in Brasilien ansässigen Gesellschaft nicht abgezogen werden können, stehen nicht in Widerspruch zu Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens.

8. Zu Artikel 24

Für die Gewinne einer Betriebsstätte und für das Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, für die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden, für die Beteiligung an einer Gesellschaft und für die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 erwähnten Gewinne gilt unter Ausschluß des Artikels 24 Absätze 1 und 3 nur Absatz 2 dieses Artikels, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß mindestens 90 vom Hundert der Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft aus einer der folgenden innerhalb Brasiliens ausgeübten Tätigkeiten stammen:

aus der Herstellung, dem Verkauf oder der Vermietung von Gütern oder Waren (einschließlich der Fälle, in denen diese Güter oder Waren an Kunden außerhalb Brasiliens verkauft oder vermietet werden), aus technischer Beratung oder technischer oder kaufmännischer Dienstleistung oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften, aus Zinsen oder Lizenzgebühren, die aus Brasilien stammen und mit den oben genannten Tätigkeiten im Zusammenhang stehen, aus von der Regierung Brasiliens oder einer ihrer Gebietskörperschaften gezahlten Zinsen oder aus Zinsen und Dividenden, die eine in Brasilien ansässige Gesellschaft zahlt, wenn diese Gesellschaft mindestens 90 vom Hundert ihrer Einnahmen aus den oben genannten Tätigkeiten bezieht.

9. Der in Artikel 10 Absatz 2 und 6 vorgesehene begrenzte Steuersatz gilt nicht für Einkünfte, auf die gemäß Nummer 8 des Protokolls nur Artikel 24 Absatz 2 Anwendung findet.

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