Artikel 31 Außerkrafttreten [1]
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von drei Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen.
In diesem Fall ist das Abkommen letztmalig anzuwenden
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a) | in
Brasilien | ||
I | – | bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Beträge, die vor Ablauf
des Kalenderjahrs gezahlt oder überwiesen werden, in dem die Kündigung
ausgesprochen wird; | |
II | – | bei den anderen unter dieses Abkommen fallenden Steuern
auf das Steuerjahr, das in dem Kalenderjahr beginnt, in dem die Kündigung
ausgesprochen wird; | |
b) | in der
Bundesrepublik Deutschland | ||
I | – | bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Beträge,
die vor Ablauf des Kalenderjahrs gezahlt oder überwiesen werden, in dem die
Kündigung ausgesprochen wird; | |
II | – | bei den anderen unter dieses Abkommen fallenden Steuern
auf den Veranlagungszeitraum, der auf das Jahr folgt, in dem die Kündigung
ausgesprochen wird. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAA-87588
1Anm. d. Schriftl.:Das Abkommen v. ist nach seinem Art. 31 Satz 1 am außer Kraft getreten. Es ist nach seinem Art. 31 Satz 2 letztmalig anzuwenden in der Bundesrepublik Deutschland bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Beträge, die vor Ablauf des Kalenderjahrs 2005 gezahlt oder überwiesen werden, bei den anderen unter dieses Abkommen fallenden Steuern auf den Veranlagunngszeitraum, der auf das Jahr 2005 folgt; in Brasilien bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Beträge, die vor Ablauf des Kalenderjahrs 2005 gezahlt oder überwiesen werden, bei den anderen unter dieses Abkommen fallenden Steuern auf das Steuerjahr, das im Kalenderjahr 2005 beginnt.