Artikel 21 Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen
(1) Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist oder, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begab, in dem erstgenannten Staat ansässig war und die sich in dem anderen Vertragsstaat lediglich als
Student an einer Universität, Hochschule oder Schule in diesem anderen Vertragsstaat,
Lehrling (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre oder Praktikanten),
Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeiträge oder Stipendiums einer regligiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen oder pädagogischen Organisation vornehmlich zum Studium oder zu Forschungsarbeiten oder als
Mitarbeiter eines Programms der technischen Zusammenarbeit, an dem die Regierung des erstgenannten Vertragsstaats beteiligt ist,
aufhält, ist mit den für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland in dem anderen Vertragsstaat von der Steuer befreit.
(2) Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist oder, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begab, in dem erstgenannten Staat ansässig war und die sich in dem anderen Vertragsstaat lediglich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, ist in diesem anderen Vertragsstaat für längstens drei aufeinander folgende Steuerjahre mit den Vergütungen für unselbständige Arbeit in diesem Staat von der Steuer befreit, vorausgesetzt, daß die Vergütungen in einem Steuerjahr einen 7 200 DM entsprechenden Betrag nicht übersteigen.
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