DBA Bolivien Artikel 23

Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung [1]

(1)

  1. Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person werden folgende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Republik Bolivien besteuert werden können, von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen:

    aa)

    Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 und Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens;

    bb)

    Unternehmensgewinne im Sinne des Artikels 7 und Gewinne, die unter Artikel 13 Abs. 2 fallen;

    cc)

    Dividenden im Sinne des Artikels 10, die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in der Republik Bolivien ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört;

    dd)

    Vergütungen im Sinne der Artikel 14, 15 und 18 Absätze 1 und 2.

    Die Bundesrepublik Deutschland behält sich jedoch das Recht vor, die so ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

    Die vorstehenden Bestimmungen sind ebenfalls auf alle in der Republik Bolivien gelegenen Vermögenswerte anzuwenden, wenn die Einkünfte aus diesen Vermögenswerten von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind oder wären.

  2. Soweit nicht Buchstabe a anzuwenden ist, wird auf die von den aus der Republik Bolivien stammenden Einkünften zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer die bolivianische Steuer angerechnet, die nach bolivianischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist. Ebenso wird auf die von allen in der Republik Bolivien gelegenen Vermögenswerten zu erhebende deutsche Vermögensteuer die bolivianische Vermögensteuer angerechnet, die nach bolivianischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist. Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte oder Vermögenswerte entfällt.

  3. Für die Zwecke der in Buchstabe b erwähnten Anrechnung wird davon ausgegangen, daß die bolivianische Steuer beträgt

    aa)

    bei Zinsen im Sinne des Artikels 11 Abs. 3 20 vom Hundert der Zinsen;

    bb)

    bei Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12 Abs. 2 20 vom Hundert der Lizenzgebühren.

(2) Bei einer in der Republik Bolivien ansässigen Person werden alle aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünfte und alle in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, von der Bemessungsgrundlage der bolivianischen Steuer ausgenommen. Die Republik Bolivien behält sich jedoch das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAA-87587

1Anm. der Schriftl.: Vgl. Ziff. 7, 8 des Protokolls.