DBA Bolivien Artikel 2

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

  1. in der Bundesrepublik Deutschland:

    die Einkommensteuer,
    die Körperschaftsteuer,
    die Vermögensteuer und
    die Gewerbesteuer,
    im folgenden als ”deutsche Steuer” bezeichnet;

  2. in der Republik Bolivien:

    die Ergänzungsabgabe zur Mehrwertsteuer (Régimen Complementario al Impuesto al Valor Agregado – RC-IVA),

    die Steuer auf das angenommene Einkommen der Unternehmen (Impuesto a la Renta Presunta de Empresas – IRPE),

    die Steuer auf das angenommene Einkommen der Vermögenseigentümer (Impuesto a la Renta Presunta de Propietarios de Bienes – IRPPB) und

    die Steuer auf Transaktionen (Impuesto a las Transacciones – IT),
    im folgenden als ”bolivianische Steuer” bezeichnet.

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander – falls erforderlich – am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

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GAAAA-87587