Artikel 10 Dividenden [1]
(1) Dividenden,
die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in der Republik Bolivien ansässige Person zahlt, können in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist;
die eine in der Republik Bolivien ansässige Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person zahlt, können in der Republik Bolivien nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ”Dividenden” bedeutet
Dividenden aus Aktien, Einkünfte aus Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung und
andere Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, sowie für Zwecke der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und Ausschüttungen auf Anteilscheine an Kapitalanlagegesellschaften.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(4) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAA-87587
1Anm. der Schriftl.: Vgl. Ziff. 4, 6 des Protokolls.