DBA Bangladesch Artikel 8

Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2)

  1. Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

  2. Ungeachtet des Buchstabens a können diese Gewinne im anderen Vertragsstaat, aus dem sie stammen, besteuert werden; die Steuer darf aber

    aa)

    in den ersten fünf Steuerjahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens 50 vom Hundert und

    bb)

    in den folgenden fünf Steuerjahren 25 vom Hundert

    der nach dem innerstaatlichen Recht dieses Staates vorgesehenen Steuer nicht übersteigen. Danach ist nur Buchstabe a anzuwenden.

(3) Dieser Artikel gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

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