DBA Bangladesch Artikel 3

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

  1. bedeutet der Ausdruck ”Bangladesch” die Volksrepublik Bangladesch;

  2. bedeuten die Ausdrücke ”ein Vertragsstaat” und ”der andere Vertragsstaat” je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder Bangladesch und, im geographischen Sinne verwendet, den Bereich, in dem das Steuerrecht des betreffenden Staates gilt oder gelten kann;

  3. umfaßt der Ausdruck ”Person” natürliche Personen, Gesellschaften sowie andere Rechtsträger, die als Steuersubjekte behandelt werden;

  4. bedeutet der Ausdruck ”Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

  5. bedeuten die Ausdrücke ”eine in einem Vertragsstaat ansässige Person” und ”eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person” je nach dem Zusammenhang eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person oder eine in Bangladesch ansässige Person;

  6. bedeuten die Ausdrücke ”Unternehmen eines Vertragsstaats” und ”Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

  7. bedeutet der Ausdruck ”Staatsangehöriger”

    aa)

    in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

    bb)

    in bezug auf Bangladesch alle natürlichen Personen, welche die bangladeschische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Bangladesch geltenden Recht errichtet worden sind;

  8. bedeutet der Ausdruck ”internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

  9. bedeutet der Ausdruck ”zuständige Behörde” auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen und auf seiten Bangladeschs den National Board of Revenue oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

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