DBA Bangladesch Artikel 22

Artikel 22 Beseitigung der Doppelbesteuerung [1]

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Bangladesch ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Bangladesch besteuert werden können, gleichgültig, ob sie dort tatsächlich besteuert werden oder nicht. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

    Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen nur dann anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Bangladesch ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.

  2. Auf die von den nachstehenden Einkünften aus Bangladesch zu erhebende deutsche Einkommen- und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die bangladeschische Steuer angerechnet, die nach bangladeschischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

    aa)

    Gewinne, auf die Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Anwendung findet;

    bb)

    Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

    cc)

    Zinsen;

    dd)

    Lizenzgebühren;

    ee)

    Vergütungen, auf die Artikel 16 Anwendung findet;

    ff)

    Einkünfte, auf die Artikel 17 Anwendung findet;

    gg)

    Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, auf die Artikel 6 Anwendung findet. Dies gilt nicht, wenn das unbewegliche Vermögen, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer in Artikel 7 erwähnten und in Bangladesch gelegenen Betriebsstätte oder zu einer in Artikel 14 erwähnten und in Bangladesch gelegenen festen Einrichtung tatsächlich gehört, es sei denn, auf die Gewinne der Betriebsstätte ist aufgrund des Buchstabens d der Buchstabe a nicht anzuwenden.

  3. Für die Zwecke des Buchstabens b gilt die auf die deutsche Einkommen- und Körperschaftsteuer anzurechnende bangladeschische Steuer auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren als mit mindestens 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zahlung erhoben.

  4. Buchstabe a ist nicht anzuwenden auf die Gewinne einer Betriebsstätte und auf die Gewinne aus der Veräußerung beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, sowie auf die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen

    aa)

    aus einer der folgenden in Bangladesch ausgeübten Tätigkeiten: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte oder

    bb)

    aus Dividenden, die von einer oder mehreren in Bangladesch ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren Kapital zu mehr als 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehört und die ihre Einnahmen wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden in Bangladesch ausgeübten Tätigkeiten beziehen: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte.

In diesem Fall ist die bangladeschische Steuer, die nach dem Recht Bangladeschs und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den vorbezeichneten Einkünften erhoben wird, nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die von diesen Einkünften erhoben wird, anzurechnen.

(2) Bei einer in Bangladesch ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der bangladeschischen Steuer die Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, gleichgültig, ob sie dort tatsächlich besteuert werden oder nicht. Bangladesch behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

    Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen nur dann anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in Bangladesch ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der bangladeschischen Gesellschaft gehört.

  2. Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Bundesrepublik Deutschland zu erhebende bangladeschische Steuer wird unter Beachtung der Vorschriften des bangladeschischen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die deutsche Steuer angerechnet, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

    aa)

    Gewinne, auf die Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Anwendung findet;

    bb)

    Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

    cc)

    Zinsen;

    dd)

    Lizenzgebühren;

    ee)

    Vergütungen, auf die Artikel 16 Anwendung findet;

    ff)

    Einkünfte, auf die Artikel 17 Anwendung findet;

    gg)

    Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, auf die Artikel 6 Anwendung findet. Dies gilt nicht, wenn das unbewegliche Vermögen, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer in Artikel 7 erwähnten und in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Betriebsstätte oder zu einer in Artikel 14 erwähnten und in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen festen Einrichtung tatsächlich gehört.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-87586

1Anm. der Schriftl.: Vgl. Ziff. 3 des hinter Art. 29 abgedruckten Protokolls.