DBA Bangladesch Artikel 18

Artikel 18 Ruhegehälter

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absätze 1 und 3 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-87586