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Die Festsetzungsverjährung
Im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens erlöschen Steueransprüche u. a. durch Eintritt der Verjährung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Erweisbarkeit von Ansprüchen bzw. ihre Abweisung umso schwieriger wird, je älter die Ansprüche werden (vgl. , BStBl 1995 II S. 385, m. w. N.). Rechtssicherheit und Rechtsfrieden sind Teilaspekte des verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 GG).
Die AO unterscheidet zwischen der Festsetzungsverjährung (§§ 169-171 AO) und der Zahlungsverjährung (§ 228 ff. AO).
Die Festsetzungsverjährung betrifft die Geltendmachung des nach § 38 AO durch Tatbestandsverwirklichung entstandenen Steueranspruchs durch Erlass oder Korrektur eines Steuerbescheids bzw. durch Abgabe einer Steueranmeldung.
Die Zahlungsverjährung betrifft hingegen erst die Durchsetzung des nach § 218 Abs. 1 AO ”titulierten” Zahlungsanspruchs im Erhebungs- oder Vollstreckungsverfahren.
I. Wesen der Festsetzungsfrist
Nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist eine Festsetzung der Steuer bzw. die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig (§ 169 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO). Denn der zugrunde liegende Steueranspruch ist bereits erloschen (§ 47 AO) und darf nicht mehr geltend gemacht werden. Di...