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NWB Nr. 24 vom Seite 1718

Soziale Absicherung für ukrainische Kriegsgeflüchtete neu geordnet

GV-Spitzenverband fasst in einem aktuellen Rundschreiben die Gesetzesänderungen zusammen

Gerald Eilts

Bis zum waren hilfebedürftige geflüchtete Menschen nach Maßgabe des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) leistungsberechtigt und hatten somit auch Anspruch auf Leistungen insbesondere bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt. Zuständig für die Realisierung dieser Leistungsansprüche waren die durch landesrechtliche Regelungen bestimmten Behörden, sofern nicht Krankenkassen per Rahmenvereinbarung mit der Leistungserbringung beauftragt waren (§ 264 Abs. 1 SGB V). Durch das „Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze“ v.  (BGBl. I 2022 S. 760 ff.), das in seinen wesentlichen Teilen am in Kraft getreten ist, ergeben sich gravierende Auswirkungen auf die soziale Absicherung der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine. Die wichtigsten Aussagen aus dem Rundschreiben 2022/320 v.  des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband), in dem die Änderungen zusammengefasst sind, werden im Folgenden dargestellt.

I. Überführung in das Sozialgesetzbuch SGB II oder SGB XII

[i]Ansprüche auf Arbeitslosengeld II oder SozialhilfeAus der Ukraine geflüchtete Menschen, deren Aufenthalts...

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