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Nicht erfasste Einlagen im steuerlichen Einlagekonto i. S. des § 27 KStG und Liquidation
Besteuerungsfolgen beim Anteilseigner
In der Praxis werden oftmals Einlagen der Gesellschafter in „ihre“ GmbH erfolgsneutral in der Kapitalrücklage ausgewiesen, jedoch in der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos versehentlich nicht als Zugang erfasst. Die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG weisen ebenfalls keinen Zugang zum steuerlichen Einlagekonto aus und werden bestandskräftig, ohne dass der Fehler auffällt. Die Grundlagenfunktion des Feststellungsbescheids nach § 27 Abs. 2 Satz 2 KStG verhindert eine nachträgliche Berücksichtigung solcher versehentlich nicht erfassten Zugänge in Folgebescheiden. Aufgrund der materiell-rechtlichen Bindungswirkung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG für die Besteuerung des Anteilseigners können sich nachteilige Folgen ergeben, wenn die unterbliebene Erfassung eines Zugangs im steuerlichen Einlagekonto bei bestandskräftigen Bescheiden verfahrensrechtlich nicht mehr korrigiert werden kann.
de Man, Steuerliches Einlagekonto nach § 27 KStG, Grundlagen, NWB EAAAF-82078
Welche Fragen stellen sich, wenn Einlagen der Gesellschafter versehentlich nicht als Zugang zum Einlagekonto erfasst worden sind und der insoweit fehlerhafte Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist?
Welche Möglichkeiten werden dann diskutiert?
Welche Auffassung vertritt dazu die Finanzrechtsprechung?
I. Nicht erfasste Einlagen und Korrekturmöglichkeiten
[i]Mössner, in: Mössner/Oellerich/Valta, KStG, 5. Aufl. 2021, § 27, NWB PAAAH-79891 Sind Einlagen der Gesellschafter versehentlich nicht als Zugang zum Einlagekonto erfasst worden und ist der insoweit fehlerhafte Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden, so stellt sich die Frage, ob dem mit verfahrensrechtlichen Mitteln begegnet werden kann. Diskutiert wird in diesem Zusammenhang, ob eine Korrektur als offenbare Unrichtigkeit gem. § 129 AO in Betracht kommt, weil das FA eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare Unrichtigkeit als eigene im Bescheid übernommen hat. Während hierzu bisher eine höchstrichterliche Entscheidung fehlt, ist die Rechtsprechung der Finanzgerichte uneinheitlich. Einige Finanzgerichte haben trotz bestandskräftiger Feststellungsbescheide gem. § 27 Abs. 2 KStG eine Korrektur nach § 129 AO zugelassen, während weit überwiegend die Korrektur nach § 129 AO abgelehnt wird.