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Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 18 | Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug für Trikotsponsoring an Jugendmannschaften

Ein Unternehmer, der Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken für sein Unternehmen anschafft und Sportvereinen unentgeltlich zur Verfügung stellt, kann nach einem erfreulichen Urteil des FG Niedersachsen die Vorsteuerbeträge steuermindernd geltend machen, wenn der Nutzen für das Unternehmen erkennbar ist. Ein Werbenutzen kann auch bei der Überlassung von Trikots an Jugendmannschaften vorliegen.

Nicht vorenthalten möchten wir Ihnen auch ein erfreuliches Urteil des Niedersächsischen FG zur Umsatzsteuer. Konkret: zum Vorsteuerabzug.

Die Richter aus Hannover haben rechtskräftig entschieden: Ein Unternehmer, der Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken für sein Unternehmen anschafft und Sportvereinen unentgeltlich zur Verfügung stellt, kann die Vorsteuerbeträge geltend machen, wenn der Nutzen für das Unternehmen erkennbar ist.

Ein Werbenutzen kann dabei – so das Finanzgericht – auch bei der Überlassung von Trikots an Jugendmannschaften vorliegen. Im Streitfall war das bei einer Fahrschule zu bejahen. Ob zu den Spielen viele Zuschauer kommen, sei dabei unerheblich. Die jugendlichen Sportler selbst waren die Zielgruppe, die der Kläger mit seiner Fahrschule anspreche...

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