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FG München Urteil v. - 4 K 249/21

Gesetze: ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 15, AEUV Art. 63 Abs. 1, AEUV Art. 65 Abs. 1 Buchst. a, AEUV Art. 65 Abs. 3, AEUV Art. 54 Abs. 2

Beschränkung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG nur auf inländische Gebietskörperschaften nicht unionsrechtswidrig

Leitsatz

1. Dass die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG grundsätzlich nur für inländische Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden sowie Gemeindeverbände), nicht aber für ausländische Gebietskörperschaften (im Urteilsfall: österreichsche Gemeinde) gilt, es sei denn, es ist in Doppelbesteuerungsabkommen (vgl. etwa Art. 10 Abs. 2 DBA USA) oder anderen völkerrechtlichen Vereinbarungen etwas anderes geregelt, verstößt nicht gegen Unionsrecht wie z. B. die in Art. 63 Abs. 1 AEUV geregelte Kapitalverkehrsfreiheit.

2. Nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG steuerbefreit sind Zuwendungen an Zusammenschlüsse oder Verbände von Gebietskörperschaften, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen (z. B. Abfallentsorgungsverband) oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Handelskammern, Handwerkskammern) sowie aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit Zuwendungen an wirtschaftlich tätige Unternehmen der genannten Körperschaften.

3. Dass die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG inländische Gemeinden gegenüber ausländischen Gemeinden bevorzugt, ist eine nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV aus Gründen des Gemeinwohls erlaubte Ungleichbehandlung und keine Diskriminierung im Sinne des Art. 65 Abs. 3 AEUV.

Fundstelle(n):
IStR 2022 S. 547 Nr. 15
UVR 2022 S. 236 Nr. 8
HAAAI-61079

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FG München, Urteil v. 16.02.2022 - 4 K 249/21

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