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NWB Nr. 19 vom Seite 1387

Weitere Hinweise anlässlich der Umstellung des Transparenzregisters auf ein Vollregister

Die Bedeutung der Beteiligung für die Registereintragungen und die Rolle des Steuerberaters

Dr. Hülya Dönmez

Am ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten, das u. a. die Einrichtung eines zentralen Transparenzregisters vorsieht. Das Transparenzregister ist ein Zentralregister, aus welchem die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften ersichtlich sind. [i]Rosner, NWB 28/2021 S. 2045Mit den zum in Kraft getretenen Änderungen des Geldwäschegesetzes sind die bislang in § 20 Abs. 2 GwG normierten Mitteilungsfiktionen ersatzlos weggefallen. Anknüpfend an den Beitrag von Hamminger, sollen im Folgenden weitere praktische Hinweise zur Registereintragung gegeben werden.

I. Transparenzpflichtige Rechtseinheiten

[i]Aufgabe der Mitteilungsfiktion unter Berücksichtigung von ÜbergangsfristenZur Mitteilung an das Transparenzregister sind bereits jetzt oder in naher Zukunft Kapitalgesellschaften, eingetragene Genossenschaften, Vereine sowie OHG, KG und Partnerschaftsgesellschaften sowie Stiftungen und vergleichbare Rechtsformen verpflichtet. Es gelten noch Übergangsfristen: Die Mitteilungsfiktion galt für die AG, SE und KGaA bis zum , für GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften gilt sie...

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