BMF - IV B 3 - S 1301-POL/19/10006 :002 BStBl 2022 I S. 615

Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen vom 12./ ;

Konsultationsvereinbarung vom 14./ zur einvernehmlichen Kündigung zum

Die am 12./ mit der Republik Polen abgeschlossene Konsultationsvereinbarung [1] zum Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von einer der zuständigen Behörden eines Vertragsstaats mindestens eine Woche vor Ende eines Kalendermonats gekündigt wird.

Im Hinblick darauf, dass die Maßnahmen, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, in beiden Staaten weitgehend aufgehoben sind, wurde in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart, die Konsultationsvereinbarung vom 12./ zum zu kündigen. Die Regelungen der Konsultationsvereinbarung vom 12./ finden damit auf Arbeitstage im Zeitraum vom bis zum Anwendung.

Konsultationsvereinbarung

zwischen

den zuständigen Behörden Deutschlands und Polens

Einvernehmliche Beendigung der Konsultationsvereinbarung vom 12. und („Konsultationsvereinbarung“) zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Polens nach Artikel 26 Absatz 3 des am in Berlin unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen („Abkommen“)

1. Beendigung

Angesichts dessen, dass die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen in beiden Staaten weitgehend aufgehoben wurden, haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Polens vereinbart, die Konsultationsvereinbarung zum einvernehmlich zu beenden. Die Anwendung der Konsultationsvereinbarung ist somit auf den Zeitraum vom bis zum begrenzt.

2. Erläuterungen

Die Konsultationsvereinbarung regelt die Anwendung des Artikels 15 Absatz 1 und des Artikels 19 Absatz 1 des Abkommens auf Tage, an denen nur aufgrund der Maßnahmen, welche die deutsche oder die polnische Regierung oder ihre Gebietskörperschaften zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie getroffen haben, im Homeoffice gearbeitet wird. Angesichts des Zwecks der Konsultationsvereinbarung besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck „Maßnahmen“ weit auszulegen ist. Er umfasst auch Empfehlungen, Richtlinien und Regelungen von Arbeitgebern im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie.

Vereinbart zwischen den unterzeichneten zuständigen Behörden:


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Berlin,
Warschau,
Für die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland
Für die zuständige Behörde der Republik Polen
S. Bruns
M. Lachowicz

BMF v. - IV B 3 - S 1301-POL/19/10006 :002


Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 615
EStB 2022 S. 214 Nr. 6
KAAAI-60310

1BStBl 2020 I S. 1359