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Arbeitshilfe Mai 2022

Überführung zum Buchwert und rückwirkender Teilwertansatz nach § 6 Abs. 5 EStG

Dipl.-Kfm. (FH) Udo Cremer, Aurich

1. Einleitung

Bei der Überführung eines Wirtschaftsguts (WG) von einem (Sonder-)Betriebsvermögen in das andere desselben Steuerpflichtigen oder in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft, an der der Steuerpflichtige beteiligt ist, ist der Wert anzusetzen, der sich aus den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt. Wird dieses WG später innerhalb einer dreijährigen Sperrfrist entnommen oder veräußert, so ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zum Übertragungszeitpunkt entstandenen stillen Reserven sind zuvor durch Ergänzungsbilanzen dem übertagenden Steuerpflichtigen zugeordnet worden. Die Sperrfrist beginnt mit der Abgabe der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum der Übertragung zu laufen.

2. Überführung von Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG

Bei der Überführung eines einzelnen WG nach § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG handelt es sich um eine Entnahme i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG aus dem abgebenden Betriebsvermögen (BV) und um eine Einlage i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG beim aufnehmenden BV (vgl. BStBl 2005 I S. 1019, Rz. 10), deren Bewertungen abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 EStG in § 6 Abs. 5 EStG geregelt sind.

Überführender i. S. des § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG ist grundsätzlich jede unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige natürli...