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§ 4 Nr. 17b UStG Behandlung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransports nach dem Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz
Mit Inkrafttreten des NdSächs. Rettungsdienstgesetzes (NRettDG - Nds. GVBl 1992 S. 21) am sind die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Städte Cuxhaven, Göttingen, Hameln und Hildesheim zu Trägern des Rettungsdienstes bestimmt worden (§ 3 NRettDG). Es gibt somit in NdSachsen 52 Träger des Rettungsdienstes.
Der Rettungsdienst umfaßt nach § 2 (2) NRettDG
lebensrettende Maßnahmen am Einsatzort bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten sowie deren Beförderung in ein Krankenhaus (Notfallrettung),
die Beförderung sonstiger Kranker oder Verletzter (qualifizierter Krankentransport) und
die Beförderung von Arzneimitteln, Blutkonserven usw., soweit sie der Versorgung lebensbedrohlich Verletzter und Erkrankter dienen sollen.
Die Träger des Rettungsdienstes haben nach § 4 (4) NRettDG dafür zu sorgen, daß die für den Rettungsdienst erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind. Dazu gehören
die Rettungswachen
die Rettungsmittel und
die Rettungsleitstelle.
In den Rettungswachen sind die für den Rettungsdienst erforderlichen Personen, ein Notarzt und Rettungsmittel zum Einsatz bereitzuhalten.
Rettungsmittel sind Notarzteinsatzfahrzeuge, Notarztwagen, Retttungswagen, Krankentransportwagen, Rettun...