BGH Beschluss v. - 3 StR 493/21

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Unterbringung aufgrund der Möglichkeit der Überstellung des Angeklagten zur Urteilsvollstreckung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union

Gesetze: § 64 S 2 StGB, § 85 Abs 1 S 1 IRG, §§ 85ff IRG, EURaBes 909/2008

Instanzenzug: LG Kleve Az: 140 Ks 3/21

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat von einer Unterbringung der alkoholabhängigen Angeklagten, die ihren Lebensgefährten in einem akuten Alkoholrausch tötete, in einer Entziehungsanstalt mit der Begründung abgesehen, es fehle an der Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB. Die polnische Angeklagte, die zur Tatzeit ihren Wohnsitz in Polen hatte und sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt, sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Sie verfüge, obgleich sie sich zum Urteilszeitpunkt bereits mehrere Monate in Untersuchungshaft befunden habe, weiterhin nicht einmal über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Zudem habe sie kein Interesse daran, Deutsch zu lernen, und sei nicht therapiewillig. Wegen der Sprachbarriere bestehe keine realistische Möglichkeit, die Angeklagte im Rahmen eines kommunikativen Prozesses für eine Therapie zu motivieren.
Diese Erwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 2 StR 380/21, juris Rn. 12 f.; vom - 2 StR 91/21, NStZ-RR 2022, 10 f.; vom - 3 StR 81/19, NStZ-RR 2019, 174 f.; vom - 1 StR 132/18, NStZ-RR 2018, 273, 274 f. mwN; vom - 3 StR 513/12, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 1 Rn. 6).
Insbesondere stellt es keinen Rechtsfehler dar, dass die Strafkammer nicht in den Blick genommen und geprüft hat, ob eine Überstellung der Angeklagten gemäß §§ 85 ff. IRG in Verbindung mit dem EU-Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen (Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom ; ABl. L 327 vom , S. 27) nach Polen zum Vollzug der Maßregel in Betracht kommen könnte, sofern dort entsprechende Einrichtungen existieren. Denn bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB handelt es sich um eine den Angeklagten belastende Maßregel (vgl. , BVerfGE 91, 1, 28, 31; , juris Rn. 17; Urteil vom - 2 StR 331/19, NStZ-RR 2020, 208; Beschluss vom - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7). Die ungewisse und vom erkennenden Gericht nicht zu beeinflussende Möglichkeit, dass es eventuell zu einer - gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 IRG im Ermessen der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde liegenden (vgl. Schomburg/Lagodny/Hackner, IRG, 6. Aufl., § 85 Rn. 9) - Überstellung der Angeklagten zur Urteilsvollstreckung nach Polen und sodann dort zu ihrer Unterbringung in einer Einrichtung kommt, die einer Entziehungsanstalt im Sinne des § 64 StGB entspricht, ist nicht geeignet, die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht einer Unterbringung positiv festzustellen und hierauf eine die Angeklagte zusätzlich belastende Maßregelanordnung zu stützen (so auch LK/Cirener, StGB, 13. Aufl., § 64 Rn. 152; MükoStGB/van Gemmeren, 4. Aufl., § 64 Rn. 71; s. aber - nicht tragend - BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 329/21, juris Rn. 12; vom - 1 StR 150/19, juris Rn. 14; vom - 1 StR 132/18, NStZ-RR 2018, 273, 275; vom - 2 StR 85/12, NStZ 2012, 689, 690).
Berg     
      
Anstötz     
      
Erbguth
      
Kreicker     
      
Voigt     
      

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:250122B3STR493.21.0

Fundstelle(n):
AAAAI-59448