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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 2 K 130/20

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 6

Auch nach langjähriger gewerblicher Tätigkeit ohne abgeschlossene Berufsausbildung liegen beschränkt abzugsfähige Aufwendungen für eine Erstausbildung vor

Leitsatz

Aufwendungen für die Verkehrspilotenausbildung des Klägers gehören in den Streitjahren zu den beschränkt abzugsfähigen Berufsausbildungskosten des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG; auch wenn der Kläger bereits seit 2003 in der Veranstaltungs- und Showtechnik gewerblich tätig war, handelt es sich um eine Erstausbildung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 29
DStRE 2022 S. 969 Nr. 16
GStB 2022 S. 193 Nr. 6
KÖSDI 2022 S. 22841 Nr. 8
VAAAI-59373

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 26.03.2021 - 2 K 130/20

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