BAG Urteil v. - 3 AZR 123/21

Rechtskraft - Vorrang einer Einzelabrede - betriebliche Altersversorgung

Leitsatz

1. Versorgungsberechtigte haben die Möglichkeit, Versorgungsansprüche nach einer konkret benannten Versorgungsordnung geltend zu machen. Hierdurch wird der Streitgegenstand und damit auch die formelle und materielle Rechtskraft einer Entscheidung bestimmt. Ob spätere Versorgungsordnungen - über die bereits rechtskräftig entschieden worden ist - die früheren (wirksam) abgelöst haben, ist allein eine Frage der Begründetheit der späteren auf eine ältere Versorgungsordnung gestützten Klage.

2. Nach § 242 BGB kann es einem Arbeitgeber verwehrt sein, sich auf eine vorrangige Einzelabrede oder Einzelzusage der betrieblichen Altersversorgung mit einem Arbeitnehmer gegenüber einer später in Kraft getretenen und deutlich günstigeren kollektiven Versorgungsordnung, die keine Betriebsvereinbarung ist, zu berufen. Die besonderen Umstände des Einzelfalls können den Arbeitgeber nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichten, mit dem Arbeitnehmer die Zusage betrieblicher Altersversorgung erneut zu erörtern bzw. zu verhandeln und ihm ggf. eine gleichwertige Versorgung wie allen anderen Arbeitnehmern anzubieten. Unterlässt er dies, kann er sich auf die ungünstigere und vorrangige Einzelabrede nicht mehr zu seinen Gunsten berufen.

Gesetze: § 242 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 613a Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 1 BGB, § 1b BetrAVG, § 2 BetrAVG, § 77 Abs 2 BetrVG, § 77 Abs 4 BetrVG

Instanzenzug: ArbG Frankfurt Az: 19 Ca 8614/18 Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 6 Sa 1040/19 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf betriebliche Altersrente und Rentnerweihnachtsgeld.

2Der im März 1952 geborene Kläger wurde Anfang Juli 1986 von der D Kapitalanlagegesellschaft mbH eingestellt. Zuvor war er bei der C AG beschäftigt, die ihn beim Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes aG (im Folgenden BVV) versichert hatte.

3Den vor dem eingestellten Arbeitnehmern der D Kapitalanlagegesellschaft mbH waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse zugesagt. Zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in das Unternehmen bereitete die D Kapitalanlagegesellschaft mbH eine Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung für nach dem eingetretene Arbeitnehmer in Verhandlungen mit dem Betriebsrat vor.

4Der Kläger blieb nach dem Beginn seines Arbeitsverhältnisses mit der D Kapitalanlagegesellschaft mbH beim BVV versichert. Am richtete diese das folgende Schreiben an ihn:

5Der Kläger unterzeichnete am das Schreiben unter dem vorgedruckten Vermerk „Einverstanden“.

6Hintergrund dieser Vereinbarung war, dass der Kläger zur Sicherung seiner betrieblichen Altersversorgung keine Wartezeiten durchlaufen und deshalb die Versorgung über den BVV unter Beteiligung der Arbeitgeberseite von 2/3 aufrechterhalten wollte. Den Vortrag des Klägers, er habe die Vereinbarung nur unterzeichnet, weil er der Aussage der Arbeitgeberseite vertraute, wonach eine Altersversorgung über den BVV besser sei als die zu erwartende betriebliche Altersversorgung bei der Arbeitgeberin, hat die Beklagte bestritten.

7Im Jahre 1988 kam eine Vereinbarung zwischen den Betriebsparteien über eine Versorgungsordnung zustande. Die von der Geschäftsführung der D Kapitalanlagegesellschaft mbH und dem Betriebsrat unterschriebene Betriebsvereinbarung vom lautet auszugsweise wie folgt (BV 1988):

8Der BV 1988 war als Anlage eine Versorgungsordnung (VO 1988) beigefügt. Spätere Fassungen dieser „Versorgungsordnung für Mitarbeiter mit Dienstantritt ab dem “ existieren zunächst vom (im Folgenden VO 1991) und vom (im Folgenden VO 1993).

9Aufgrund Vereinbarungen vom und war die D Kapitalanlagegesellschaft mbH bzw. die D Management GmbH für die Weiterversicherung des Klägers als Versicherungsnehmerin beim BVV zuständig. Die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerinnen zahlten 2/3 der Beiträge an den BVV, der Kläger 1/3.

10Am war das Arbeitsverhältnis des Klägers von der D Kapitalanlagegesellschaft mbH infolge eines Betriebsteilübergangs nach § 613a Abs. 1 BGB auf die D Management GmbH übergegangen. Zum wechselte der Kläger von dieser wieder zurück zur D Kapitalanlagegesellschaft mbH.

11Mit Schreiben vom März 1994 teilte die D Kapitalanlagegesellschaft mbH dem Kläger dazu mit:

12Die „Versorgungsordnung für Mitarbeiter mit Dienstantritt ab dem “ der D Kapitalanlagegesellschaft mbH idF vom (im Folgenden VO 1995) war eine weitere in ihrer Struktur an die VO 1988 angelehnte Versorgungsordnung. Jedoch war der für die Höhe der Betriebsrente mitentscheidende Eckwert höher als in den früheren Versorgungsordnungen. Sie hat auszugsweise folgenden Inhalt:

13Zum wechselte der Kläger zur neu gegründeten „D (neu) GmbH“, einer Tochtergesellschaft der D Kapitalanlagegesellschaft mbH. Die D Kapitalanlagegesellschaft mbH ihrerseits wurde zu „DB GmbH“ umbenannt, wohingegen die „D (neu) GmbH“ Anfang Januar 1996 ihrerseits wiederum in D Kapitalanlagegesellschaft mbH umfirmierte. Ein Betriebsrat bestand nicht. Ob dem Wechsel ein Betriebsteilübergang zugrunde lag, wie der Kläger behauptet hat, ist streitig geblieben.

14Mit Schreiben aus Januar 1996 wurde dem Kläger ua. Folgendes mitgeteilt:

15Am schlossen die Vorstände der Deutschen Girozentrale (DGZ) und der DB GmbH, sowie die Geschäftsführungen der deutschen Tochtergesellschaften der DB GmbH einschließlich der D Kapitalanlagegesellschaft mbH mit dem sog. Gesamtpersonalrat der DGZ sowie dem „gemeinsamen Betriebsrat der D-Gruppe in Deutschland“ eine „Befristete Betriebs-/Dienstvereinbarung“. Diese lautet auszugsweise wie folgt:

16Durch Vorstandsbeschluss der DGZ-DB vom wurde der Eckwert unter Bezugnahme auf § 26 VO 1995 auf 28,91 Euro festgesetzt. Anfang 2002 wurde die D Kapitalanlagegesellschaft mbH zur D I GmbH umbenannt. Im März 2002 verschmolz die D Management GmbH auf die D I GmbH, die Beklagte.

17Die betriebliche Altersversorgung wurde in einer „Dienstvereinbarung über betriebliche Altersversorgung“ vom (im Folgenden VO 2004) geregelt. Diese lautet auszugsweise wie folgt:

18Mit Wirkung zum wurde die VO 2004 ersetzt durch die „Dienstvereinbarung über betriebliche Altersversorgung“ vom (im Folgenden VO 2007), wobei insbesondere die Regelung in § 2 Abs. 4 VO 2004 unverändert blieb. Nach § 11 Abs. 3 VO 2007 betrug der maßgebliche Eckwert für die Höhe der Altersrente 33,82 Euro.

19Aufgrund einer Vorruhestandsvereinbarung vom schied der Kläger mit Ablauf des aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus. In der Vorruhestandsvereinbarung war ua. vereinbart:

20Im Monat Juni 2009 betrug das Bruttomonatsgehalt des Klägers 11.665,00 Euro, bestehend aus einem Grundgehalt iHv. 10.390,00 Euro und einer sog. Fixzulage iHv. 1.275,00 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung belief sich am auf 5.400,00 Euro.

21Ab April 2015 bezog der Kläger eine vorzeitige Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine Zusatzrente vom BVV, die iHv. 706,84 Euro auf Beiträgen im Zeitraum vom bis zum beruht. Diese Beiträge wurden zu zwei Dritteln von der Beklagten und zu einem Drittel vom Kläger selbst geleistet.

22In einem Vorprozess hat der Kläger im Wege einer Feststellungsklage einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung gegen die Beklagte aus der VO 2007 geltend gemacht. In der Revisionsinstanz hat der Senat in seinem Urteil vom (- 3 AZR 134/15 - BAGE 155, 326) auf der Grundlage des damaligen Parteivorbringens und der Annahme, die VO 2007 sei eine Betriebsvereinbarung, ausgeführt, die Betriebsparteien könnten Arbeitnehmer, denen bereits eine individuelle Zusage erteilt wurde, grundsätzlich von der Versorgung ausnehmen. Dies sei aber sachlich nur gerechtfertigt, wenn die Betriebsparteien davon ausgehen könnten, dass diese Arbeitnehmer typischerweise eine annähernd gleichwertige Versorgung erhielten. Zur Klärung dieser Frage hat der Senat das Verfahren an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Ausdrücklich offen gelassen hat der Senat, ob eventuelle - damals nicht streitgegenständliche - Versorgungsansprüche des Klägers aus früheren Versorgungsordnungen erloschen waren. In seinem nachfolgenden, rechtskräftig gewordenen Urteil vom (- 6 Sa 1383/16 -) hat das Hessische Landesarbeitsgericht die VO 2007 als Gesamtzusage gewertet und einen darauf beruhenden Anspruch des Klägers verneint, weil dieser sich mit der Vereinbarung vom für eine betriebliche Altersversorgung über den BVV entschieden habe.

23Mit seiner vorliegenden Klage hat der Kläger Ansprüche auf der Grundlage der VO 1995 geltend gemacht. Er hat gemeint, der Eckwert für die Berechnung des Anspruchs ergebe sich aus der VO 2007. Die VO 2004 und VO 2007 als Gesamtzusagen stünden dem Anspruch nicht entgegen. Die Annahme einer konkludenten Kündigung der VO 1995 im Zuge der Erteilung dieser Gesamtzusagen sei nicht erfolgt. Eine solche Kündigung hätte nach der Rechtsprechung des Senats unter Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas die bereits entstandenen Anwartschaften jedenfalls nicht vollständig beseitigen können. Im Übrigen stünden ihm auch Ansprüche aus den früheren Versorgungsordnungen zu.

24Der Kläger hat - soweit für die Revision von Belang - beantragt,

25Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Klage sei bereits unzulässig, da im Vorprozess rechtskräftig über die Ansprüche entschieden worden sei. Da das Landesarbeitsgericht bereits festgestellt habe, die VO 2007 sei als Gesamtzusage wirksam, sei es von einer vorherigen Ablösung der VO 1995 durch die nachfolgenden VO 2004 und 2007 ausgegangen. Jedenfalls nehme der Kläger aufgrund der Vereinbarung vom an einer betrieblichen Altersversorgung der Beklagten nicht mehr teil. § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG stehe dem nicht entgegen, weil es an einer zwingenden Wirkung der vom Kläger angeführten Versorgungsordnung fehle. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die VO 1988 und die VO 1995 als Betriebsvereinbarungen abgeschlossen worden seien. Die BV 1988 nehme lediglich Bezug auf eine Versorgungsordnung. Die vom Kläger vorgelegte VO 1988 sei nicht unterschrieben. Es gebe auch keine Anzeichen dafür, dass sie in sonstiger Weise mit der BV 1988 fest verbunden gewesen sei. Die vom Kläger vorgelegte VO 1995 enthalte keinerlei Parteibezeichnung. Sie sei nicht unterschrieben und auch nicht als Betriebsvereinbarung bezeichnet. Es gebe Hinweise darauf, dass sie von einem unwirksam gewählten, unternehmensübergreifend gebildeten Betriebsrat abgeschlossen worden sei.

26Spätestens ab dem Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs zur D Management GmbH zum habe keine kollektive Geltung der Versorgungsordnungen mehr für den Kläger bestanden. Ferner sei dieser ab dem , nachdem sein Arbeitsverhältnis erneut auf die D Kapitalanlagegesellschaft mbH übergegangen war, leitender Angestellter gewesen. Eine eventuelle unmittelbare und zwingende Wirkung sei im Zuge des Wechsels des Klägers zur D (neu) GmbH entfallen. Selbst wenn man einen Betriebsteilübergang unterstelle, hätte nach Ablauf der Jahresfrist die VO 1995 den Verzicht nicht mehr verdrängen können. Dessen ungeachtet sei die zwingende Wirkung einer unterstellten Betriebsvereinbarung jedenfalls aufgrund konkludenter Kündigung durch die nachfolgenden VO 2004 und VO 2007 beendet worden. Eckwertanpassungen nach 1995 seien nicht zu berücksichtigen.

27Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

28Die Revision ist zulässig und teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht insgesamt abgewiesen. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung betrieblicher Altersrente und Rentnerweihnachtsgeld auf der Grundlage der VO 1995, allerdings nicht in der von ihm verlangten Höhe. Auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kann der Kläger seinen Anspruch in der Revision nicht mehr stützen.

29A. Die Klage ist insgesamt zulässig. Ihr steht insbesondere - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht die rechtskräftige Abweisung der Feststellungsklage des Klägers im Verfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht vom (- 6 Sa 1383/16 -) entgegen.

30I. Wird in einem nachfolgenden Prozess über den identischen prozessualen Anspruch oder dessen kontradiktorisches Gegenteil gestritten, ist diese Klage unzulässig (vgl.  - Rn. 17; - 9 AZR 579/16 - Rn. 28). Dies gilt auch, wenn im Zweitprozess eine andere Klageart gewählt wird ( - zu II 2 der Gründe). Der ausschlaggebende Abweisungsgrund bei einer klageabweisenden Entscheidung wird Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein Element der Entscheidungsbegründung (vgl.  - Rn. 18; - 4 AZR 485/14 - Rn. 40). Die Unzulässigkeit ist als von Amts wegen zu beachtende negative Prozessvoraussetzung ungeachtet einer eventuellen Rüge zu prüfen (vgl.  - Rn. 13).

31II. Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird, bestimmt ( - Rn. 18). Der Streitgegenstand ergibt sich also nicht allein aus dem Antragsziel. Die Einheitlichkeit des Klageziels genügt deshalb nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen. Vielmehr muss auch der Klagegrund identisch sein ( - Rn. 45, BAGE 168, 345). Zu diesem sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt ( - Rn. 23, BAGE 170, 12). Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können ( - Rn. 46, aaO;  - Rn. 16 mwN).

32III. Danach steht das rechtskräftige Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom (- 6 Sa 1383/16 -) einer gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit nicht entgegen. Die Streitgegenstände unterscheiden sich.

331. Der Lebenssachverhalt, auf den der Kläger seinen Zahlungsanspruch stützt, unterscheidet sich von dem im Vorprozess. Ausweislich des Klageantrags waren im vormaligen Verfahren Versorgungsansprüche gegen die Beklagte auf der Grundlage der VO 2007 in Streit. Der Kläger hatte die Feststellung begehrt, dass er „ab dem Zeitpunkt seines Eintritts in die gesetzliche Altersrente () einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung der Beklagten gemäß der Versorgungsordnung D-Versorgungsordnung in der Fassung vom …“ habe. Diese Feststellungsklage hat das Landesarbeitsgericht rechtskräftig abgewiesen. Ansprüche aus der VO 1995 waren ausweislich der Entscheidung nicht Streitgegenstand, weil der Kläger aus dieser auch keine Ansprüche herleitete. Darauf hatte bereits auch der Senat hingewiesen (vgl.  - Rn. 31, BAGE 155, 326).

342. Versorgungsberechtigte haben zudem grundsätzlich die Möglichkeit, Versorgungsansprüche nach einer konkret benannten Versorgungsordnung geltend zu machen (vgl. für Feststellungsanträge  - Rn. 52, BAGE 167, 294). Damit wird der Streitgegenstand begrenzt. Für die Zulässigkeit des Antrags ist es nicht von Belang, ob spätere Versorgungsordnungen - über die bereits rechtskräftig entschieden wurde - die früheren (wirksam) abgelöst haben. Insoweit geht es allein um die Begründetheit des entsprechenden Antrags. Denn wenn eine frühere Versorgungsordnung endgültig und wirksam abgelöst wurde, kann ein Anspruch aus der früheren uU nicht mehr bestehen. Ebenso wenig ist von Belang, ob der im Vorprozess auf eine spätere Versorgungsordnung gestützte Zahlungsanspruch sich ganz oder teilweise auch auf eine frühere hätte stützen lassen, denn jede Versorgungsordnung stellt einen eigenen Lebenssachverhalt dar.

35IV. Die auf künftige Leistung gerichteten Klageanträge zu 2. und zu 4. sind auch im Übrigen zulässig. Für wiederkehrende Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. etwa  - Rn. 32 mwN, BAGE 169, 72).

36B. Die Klage ist weitgehend begründet. Die VO 1995 ist geeignet, dem Kläger Ansprüche einzuräumen. Der Versorgungsfall ist eingetreten. Der Anspruch gegen die Beklagte richtet sich auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente iHv. 1.796,40 Euro brutto. Für die Zeit vom bis ergibt dies einen Anspruch iHv. 80.838,00 Euro brutto nebst Zinsen. Zudem hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf ein jährliches Weihnachtsgeld iHv. 113,80 Euro brutto; für die Jahre 2015 bis 2018 besteht damit ein Anspruch iHv. 455,20 Euro brutto nebst Zinsen.

37I. Die VO 1995 räumt dem Kläger Rechte ein, die auch später ihre Bedeutung im Arbeitsverhältnis behielten. Die Vereinbarung vom steht dem Anspruch des Klägers ebensowenig entgegen wie eine von der Beklagten geltend gemachte Ablösung der VO 1995.

381. Der Kläger wurde bei ihrem Erlass vom Anwendungsbereich der VO 1995 erfasst.

39a) Die VO 1995 ist grundsätzlich geeignet, Ansprüche des Klägers zu begründen. Handelt es sich um eine wirksam zustande gekommene Betriebsvereinbarung, folgt dies ohne Weiteres aus ihrer normativen Wirkung als unmittelbarer und zwingender Regelung (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG). Allerdings hat die Beklagte unter Hinweis auf einen möglicherweise unzulässig unternehmensübergreifend errichteten Betriebsrat und eine fehlende Unterschrift Zweifel an der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung vorgebracht. Weitere Zweifel an ihrer normativen Geltung konnten sich entgegen der Annahme des Klägers unter Berufung auf die Entscheidung des - 1 AZR 233/00 - zu I 2 der Gründe, BAGE 97, 44) nicht nur aus der ggf. fehlenden Zuständigkeit, sondern jedenfalls hinsichtlich der unzureichenden Form und eines unzureichenden Willens zur normativen Regelung daraus ergeben, dass die VO 1995 - anders als die VO 1988 - soweit ersichtlich nicht von einer ausdrücklichen bezugnehmenden Betriebsvereinbarung wie der BV 1988 begleitet worden war. Griffen diese Zweifel durch, wäre die VO 1995 aber jedenfalls als Gesamtzusage geeignet, Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung zu begründen.

40aa) Eine unwirksame Betriebsvereinbarung kann entsprechend § 140 BGB in eine vertragliche Einheitsregelung (Gesamtzusage oder gebündelte Vertragsangebote) umzudeuten sein. Eine solche Umdeutung kommt in Betracht, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich unabhängig von der Betriebsvereinbarung auf jeden Fall verpflichten wollen, seinen Arbeitnehmern die in dieser vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Arbeitgeber von einer Betriebsvereinbarung durch Kündigung jederzeit lösen kann, während eine Änderung der Arbeitsverträge, zu deren Inhalt eine Gesamtzusage wird, grundsätzlich nur einvernehmlich oder durch gerichtlich überprüfbare Änderungskündigung möglich ist. Ein hypothetischer Wille des Arbeitgebers, sich unabhängig von der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung auf Dauer einzelvertraglich zu binden, kann daher nur in Ausnahmefällen angenommen werden (vgl.  - Rn. 25, BAGE 154, 144). Für Zusagen auf betriebliche Altersversorgung ist bei der Wertung jedoch zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Möglichkeiten des Arbeitgebers, sich von einer Gesamtzusage über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einerseits und einer Betriebsvereinbarung über solche Leistungen andererseits zu lösen, nicht wesentlich unterscheiden. In beiden Fällen hat er die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu beachten ( - Rn. 29 ff., aaO).

41bb) Vorliegend ist eine Umdeutung der VO 1995 geboten. Die VO 1995 bestand nicht isoliert, sondern stellte die Fortschreibung der vorhergehenden VO 1988, VO 1991 und VO 1993 dar. Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitgeberin diese Fortschreibung und kollektive Fortgeltung nicht mehr mit Rechtswirkungen wollte, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil belegen das Schreiben der Zentralbereiche Verwaltung und Organisation bzw. Personal aus Januar 1996 sowie die so bezeichnete „Betriebs-/Dienstvereinbarung“ vom , dass eine Fortführung der bestehenden Versorgung auf der Grundlage der VO 1995 gewollt war. Dass es der Arbeitgeberin dabei gerade auf die Regelung durch Betriebsvereinbarung mit normativer Wirkung ankam, ist fernliegend. Die Beklagte wendet sich zudem nicht gegen die allgemeine Anwendung, sondern allein gegen die normative Wirkung der VO 1995 zur Vermeidung der normativen Wirkungen nach § 77 Abs. 4 Satz 1, 2 BetrVG.

42b) Die VO 1995 findet auch ihrem Inhalt und ihrer persönlichen Reichweite nach auf den Kläger Anwendung.

43aa) Der Kläger befand sich nach dem in einem Arbeitsverhältnis mit der die VO 1995 abschließenden D Kapitalanlagegesellschaft mbH. Das zuvor im Oktober 1993 nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die D Management GmbH übergegangene, und damit unveränderte, Arbeitsverhältnis - was verbindlich für den Senat festgestellt worden ist (§ 559 Abs. 2 ZPO;  - Rn. 15) - war zum Januar 1994 wieder durch Vertrag mit der D Kapitalanlagegesellschaft mbH begründet worden. Aus dem Schreiben vom März 1994 ergibt sich, dass das Arbeitsverhältnis auf die D Kapitalanlagegesellschaft mbH „übertragen“ wurde. Die Bedingungen des Dienstverhältnisses sollten danach unverändert bleiben. Das umfasste damit die Beschäftigungszeiten bei der D Management GmbH sowie wegen § 613a Abs. 1 BGB auch seine früheren Beschäftigungszeiten bei der D Kapitalanlagegesellschaft mbH seit dem .

44bb) Der Kläger war auch nicht als leitender Angestellter aus dem Anwendungsbereich der VO 1995 ausgenommen oder zwischenzeitlich aus dieser herausgewachsen. Ihrer Darlegungslast für eine Stellung des Klägers als leitender Angestellter ist die Beklagte nicht nachgekommen (vgl.  - zu B II 3 b der Gründe). Sie beschränkt sich auf die Behauptung, der Kläger sei leitender Angestellter gewesen, ohne dies durch entsprechendes Vorbringen zu stützen, worauf sie bereits das Arbeitsgericht hingewiesen hat. Zudem wurden nach dem persönlichen Anwendungsbereich der Nr. 2 VO 1998 lediglich Abteilungsleiter und nicht ihre Stellvertreter als leitende Angestellte iSd. § 5 Abs. 3 BetrVG angesehen.

452. Auch später behielt die VO 1995 ihre Bedeutung im Arbeitsverhältnis des Klägers.

46a) Der weiteren Geltung der VO 1995 steht nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis ab dem mit der D (neu) GmbH bestand.

47aa) Sollte die VO 1995 insoweit nicht schon nach § 613a Abs. 1 BGB oder wegen fortbestehender Betriebsidentität normativ fortgelten (vgl.  - Rn. 35, BAGE 170, 41), kann sich die Beklagte jedenfalls wegen ihres Schreibens vom Januar 1996 und des Grundsatzes des Verbots widersprüchlichen Verhaltens nicht auf das Fehlen einer solchen Geltung berufen (§ 242 BGB; vgl.  - Rn. 22; - 3 AZR 111/09 - Rn. 36). Sie hat darin dem Kläger dargelegt, dass für die bei der Ausgliederung des Teilbetriebs Kapitalanlagegesellschaft auf die neue Gesellschaft übertragenen Dienstverhältnisse sämtliche auf das Beschäftigungsverhältnis bezogenen Regelungen und Anweisungen einschließlich der Altersversorgung unverändert Anwendung finden und weitergelten.

48bb) Die Beklagte könnte sich auch dann nicht zu ihren Gunsten auf etwaige abändernde Abreden nach Ablauf der Jahresfrist nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB berufen, wenn man davon ausginge, dass die VO 1995 als ursprünglich wirksame, normativ geltende Betriebsvereinbarung nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB durch den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die D (neu) GmbH Inhalt des Arbeitsverhältnisses wurde. Die Vorschrift des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB führt nicht zum Wiederaufleben entsprechender früherer Abreden, sondern setzt konkrete ablösende und abändernde Abreden der Arbeitsvertragsparteien voraus. Das ergibt sich daraus, dass das Ende der Sperrfrist für die Unabänderlichkeit von Kollektivnormen, die Inhalt des Arbeitsverhältnisses geworden sind, dieselbe Bedeutung hat, wie die Nachwirkung einer kollektiven Regelung. Denn ebenso wie nachwirkende Kollektivnormen nur durch eine andere Abrede beendet werden können (§ 4 Abs. 5 TVG; § 77 Abs. 6 BetrVG) sieht § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB nach Ablauf der Jahresfrist lediglich die Möglichkeit einer Änderung vor, nicht ein automatisches Auslaufen einer Inhalt des Arbeitsverhältnisses gewordenen normativen Regelung. Soweit deshalb deren Ablösung durch eine individuelle Abrede im Raum steht, muss es sich um eine Abrede handeln, die sich auf eine bestimmte kollektive Regelung in Anbetracht des Ablaufs oder des anstehenden oder erfolgten Ablaufs der Jahresfrist bezieht (vgl.  - Rn. 23). Eine derartige Abrede ist von der Beklagten nicht dargelegt worden; sie beruft sich allein auf das Wiederaufleben der früheren Abrede vom .

49b) Die erneute Umfirmierung der D Kapitalanlagegesellschaft mbH zur jetzigen Beklagten Anfang 2002 führt ebenso wenig zum Wegfall der Geltung der VO 1995. Auch die spätere Verschmelzung der D Management GmbH auf die Beklagte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG konnte an der Geltung der VO 1995 nichts ändern. Sie galt für den Kläger schlicht weiter wie vorher.

503. Die Vereinbarung vom steht dem Anspruch des Klägers ebenfalls nicht entgegen. Handelte es sich bei der VO 1995 um eine Betriebsvereinbarung, war die Abrede bereits nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG unwirksam (vgl.  - BAGE 155, 326). Das wirkte sich weiter so lange aus, wie sie entweder als kollektive Regelung wegen eines identitätswahrenden Betriebsübergangs oder nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB als Inhalt des Arbeitsverhältnisses weiter galt. Auf diesen Zustand bezöge sich im Übrigen auch der durch das Schreiben vom Januar 1996 begründete Vertrauensschutz des Klägers. Handelte es sich bei der VO 1995 dagegen von vornherein nicht um eine Betriebsvereinbarung, sondern um eine Gesamtzusage, kann sich die Beklagte nach § 242 BGB nicht auf eine allgemeine Herausnahme des Klägers aus ihrem System der betrieblichen Altersversorgung und damit auch aus der VO 1995 berufen. Soweit die Vereinbarung dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterfällt, ergibt sich nichts Weitergehendes - auch nicht zugunsten des Klägers.

51a) Die Abrede vom ist zunächst im Sinne der Beklagten dahin auszulegen, dass der Kläger auch für die Zukunft aus ihrem System der betrieblichen Altersversorgung insgesamt ausgeschlossen sein sollte.

52aa) Die entsprechende Auslegung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann offenbleiben, ob die Abrede atypische Willenserklärungen enthält, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung darauf unterliegt, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat, oder ob es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handelt, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglich ist (vgl.  - Rn. 29 mwN).

53bb) Die Beklagte sagte dem Kläger einerseits bestimmte Leistungen zu, im Gegenzug nahm sie ihn vom System der betrieblichen Altersversorgung aus. Die Formulierung: „Weiterhin zahlen wir Ihnen ab Januar 1987 monatlich DM 245,-- als Beitragszuschuß zur Altersversorgung des BVV. Durch diese Regelung sind Sie von der betrieblichen Altersversorgung der D ausgenommen.“, belegt dieses Verständnis. Für den Kläger und einen durchschnittlichen Empfänger war dadurch hinreichend klar, dass es mit der Zahlung an den BVV durch die Beklagte beim Thema betriebliche Altersversorgung für den Kläger sein Bewenden haben sollte.

54cc) Der Senat hat die Abrede zudem bereits im vorausgegangenen Rechtsstreit so verstanden, dass nach und aufgrund ihr nur ein System der betrieblichen Altersversorgung für den Kläger gelten sollte ( - Rn. 64, BAGE 155, 326). Der Vereinbarung vom lasse sich nicht entnehmen, dass ihre Regelungen neben einer Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung Anwendung finden sollten. Vielmehr sollte der Kläger gerade aus dem bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu erwartenden kollektiven Versorgungswerk ausgeschlossen werden und stattdessen eine individuell zugesagte Versorgung beim BVV erhalten. Damit sollte auch nach der Individualvereinbarung nur ein System der betrieblichen Altersversorgung für den Kläger gelten.

55b) Der Beklagten ist es allerdings nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Abrede vom mit dem Kläger zu stützen, da sie es nach den besonderen Umständen des Falls pflichtwidrig nach § 241 Abs. 2 BGB unterlassen hat, mit ihm die Zusage betrieblicher Altersversorgung erneut zu erörtern bzw. zu verhandeln und ihm ggf. einen gleichwertigen Versorgungsschutz wie allen anderen Arbeitnehmern anzubieten.

56aa) Der Vorwurf des früheren missbräuchlichen Verhaltens kann auch daran anknüpfen, dass eine günstige Rechtsposition der Gegenpartei verhindert wurde (Staudinger/Looschelders/Olzen (2019) § 242 Rn. 245). Das Gesetz zeigt mit § 162 Abs. 1, § 815 BGB, dass der treuwidrig Handelnde sich seinen Pflichten nicht entziehen kann; er muss sich vielmehr so behandeln lassen, als sei das Recht entstanden (BeckOK BGB/Sutschet Stand § 242 Rn. 81; MüKoBGB/Schubert 8. Aufl. § 242 Rn. 307). Über die Fälle zielgerichteten Handelns hinaus genügt es für einen Verstoß gegen Treu und Glauben, dass sich das Verhalten, das die Entstehung des Rechts verhindert, als Pflichtverletzung darstellt (Staudinger/Looschelders/Olzen (2019) § 242 Rn. 247).

57bb) Eine solche Pflicht hat die Beklagte bzw. ihre Vorgängerinnen hier verletzt, als sie ein kollektives System der betrieblichen Altersversorgung eingeführt, gestaltet und für nahezu alle Arbeitnehmer über Jahrzehnte angewandt und gelebt hat, ohne dem Kläger die von ihr versperrte Chance zur Einbeziehung in das System wieder zu eröffnen.

58(1) Grundsätzlich können die Arbeitsvertragsparteien allerdings die Zusage und den Umfang der betrieblichen Altersversorgung frei gestalten. Dementsprechend können grundsätzlich auch Arbeitnehmer, denen bereits eine individuelle Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung erteilt wurde, von einem kollektiven Versorgungswerk ausgenommen werden. Wenn sich Arbeitgeber allerdings für ein kollektives System der betrieblichen Altersversorgung in ihrem Unternehmen entscheiden, können sie einzelne Arbeitnehmer nicht aus der kollektiv anwendbaren Altersversorgung ausnehmen, wenn sich dies nach den Gesamtumständen als im Widerspruch zu den für die Schaffung des Systems maßgeblichen Gesichtspunkten erweist. Das folgt daraus, dass betriebliche Altersversorgung für die wirtschaftliche Absicherung des Versorgungsberechtigten von erheblicher Bedeutung ist. Versorgungsordnungen haben deshalb nicht nur für das laufende Arbeitsverhältnis, sondern darüber hinaus auch für das weitere Leben des Versorgungsberechtigten und ggf. auch seiner Hinterbliebenen eine zentrale Bedeutung. Zudem sind sie in der Regel nicht auf die Behandlung von Einzelfällen, sondern auf die Versorgung aller oder einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern angelegt. Das gibt dem Arbeitgeber Vorteile, denn da ein solches System nicht erstarren darf, ist es auch als nicht kollektivrechtliche Regelung im Rahmen von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit ablösungsoffen ( - Rn. 66, 77 mwN). Andererseits hat dies zur Folge, dass der Arbeitgeber nicht treuwidrig Arbeitnehmer aus dem System ausschließen kann. Es verbietet sich deshalb, einen einzelnen Arbeitnehmer unter solchen Umständen von der Beteiligung am System auszuschließen, die ihn einseitig gravierend benachteiligen.

59(2) Derartige Umstände liegen hier vor.

60(a) Die D Kapitalanlagegesellschaft mbH bzw. die ihr folgenden Arbeitgeberinnen, deren Verhalten sich die Beklagte bei der Gesamtbetrachtung zurechnen lassen muss, befand sich im Jahr 1987 - als sie mit dem Kläger die Abrede traf - in ernsthaften Verhandlungen mit ihrem Betriebsrat für ein neues kollektives System der betrieblichen Altersversorgung, das den Kläger als nach dem Jahr 1984 eintretenden Arbeitnehmer grundsätzlich erfasst hätte. Indem sie den Kläger davon ausschloss, nahm sie ihm von vornherein die Chance, von dem absehbar entstehenden System der betrieblichen Altersversorgung zu profitieren. Dabei bezog sich der zu einem frühen Zeitpunkt im Leben vereinbarte Ausschluss - der Kläger war bei Unterzeichnung des Schreibens vom knapp 35 Jahre alt - auf jede weitere Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung bei der Beklagten. Die wirtschaftlichen Konsequenzen waren daher noch in keiner Weise kalkulierbar. Letztlich haben die Beklagte und ihre Rechtsvorgänger über Jahrzehnte eine kollektive Ordnung einer betrieblichen Altersversorgung gelebt, von der sie den Kläger kurz vor ihrem Inkrafttreten ausgeschlossen hatte. Der Kläger wurde auf sein gesamtes noch bevorstehendes Berufsleben und darüber hinaus von jedem kollektiven System der Altersversorgung der Beklagten unabhängig von dessen Entwicklung ausgenommen. Die Beklagte hat das kollektive System wie bei wirklich normativ wirkenden Betriebsvereinbarungen auf alle Beschäftigten angewandt und gelebt, dabei aber gerade den Kläger ausgeschlossen. In all den Jahren hat sie den Kläger weiter mit seiner Abrede arbeiten lassen, ohne ihm eine vertragliche Änderung anzubieten oder eine solche mit ihm zu verhandeln. Die Vorgängerinnen und die Beklagte hätten dabei die Möglichkeit gehabt, auch den Kläger in die Gesamtzusage einzubeziehen und den Ausschluss von Leistungen durch eine Anrechnungsregel zu ersetzen.

61(b) Zudem war die Vereinbarung - für den zu erwartenden Fall, dass die betriebliche Altersversorgung nach den Verhandlungen mit dem Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung geregelt würde - absehbar auf eine rechtlich unzulässige Vorgehensweise gerichtet. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom ausgeführt hat, war die individuell erteilte Versorgungszusage nicht günstiger als die VO 1988 ( - Rn. 47 f., BAGE 155, 326), da die Zusage vom lediglich als ambivalent zu qualifizieren war. Eine derartige Unsicherheit stand schon bei der Zusage im Raum. Daher war ein Verzicht des Klägers auf künftige Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung nach § 134 BGB wegen § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG absehbar unwirksam.

62Dabei kann offenbleiben, ob der Verzicht nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG dauerhaft oder nur für den Zeitraum des Bestands einer Betriebsvereinbarung unwirksam ist. Für eine dauerhafte Unwirksamkeit spricht die Heranziehung des § 134 BGB, dagegen die Anwendung des Günstigkeitsvergleichs und der zeitlich begrenzte besondere Schutz von Ansprüchen aufgrund Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 4 BetrVG. Darauf kommt es bei der Wertung nach § 242 BGB aber nicht abschließend an. Jedenfalls für die Dauer einer Betriebsvereinbarung, war die Abrede vorhersehbar auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet.

63(c) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass durch den Ausschluss aus der betrieblichen Altersversorgung dem Kläger - wie die Berechnung der Klageforderung zeigt - erhebliche laufende Zahlungen verloren gingen. Zwar hat die Beklagte über den BVV zur Altersversorgung des Klägers beigetragen. Dadurch hat er auf ihre Kosten eine Altersversorgung erworben. Der vollständige Ausschluss von Arbeitnehmern mit eigener Versorgungszusage ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Arbeitnehmer mit individuellen Zusagen im Versorgungsfall eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten. Nur dann lässt sich aus dem Versorgungszweck der Betriebsrente eine derartige Einschränkung rechtfertigen (vgl.  - Rn. 69, BAGE 171, 1). Treu und Glauben verbieten es bei einem grundsätzlichen Auseinanderlaufen des Systems der betrieblichen Altersversorgung und der mit dem Ausschluss des einzelnen Arbeitnehmers vom System verbundenen Einzelzusage, dem Arbeitnehmer die Differenz der Leistungen zu verwehren.

64(3) Der Senat verkennt bei der Gesamtwürdigung nicht, dass es Anfang 1987 auch gute Gründe für die Vertragsparteien gab, die Einzelabrede - wie von den Parteien geschehen - abzuschließen. Der Kläger wollte seine bestehende und ggf. noch nicht unverfallbare Anwartschaft beim BVV auch bei der Beklagten fortführen. Es gab gute Gründe für ihn, dem neuen Arbeitgeber vorzuschlagen, eine bereits beim Vorarbeitgeber bestehende - ggf. noch nicht unverfallbare - Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung fortzuführen und das unabhängig von einer erst später abzuschließenden Versorgungsordnung, nachdem das ursprüngliche System für Neueintritte geschlossen war. Zudem hatte die Versorgung über eine Pensionskasse für den Kläger den Vorteil, dass die Beiträge der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen sofort flossen und sich sofort in Anwartschaften umwandelten. Damit war bei der Beklagten ein sofortiger Mittelabfluss verbunden, was ihr allerdings auch gewinnmindernde Bilanzrückstellungen ersparte.

65Diese Gründe haben allerdings über die Jahre ihr Gewicht nahezu vollständig eingebüßt. Daher ist es der Beklagten bei einer umfassenden Abwägung verwehrt, sich auf die Abrede vom zu berufen. Ihr war es zuzumuten, mit dem Kläger in Nachverhandlungen oder in Verhandlungen mit den zuständigen kollektiven Gremien Lösungen für Fälle von Einzelabreden zu finden. Der Kläger konnte im Januar 1987 noch nicht absehen, von welchem System der betrieblichen Altersversorgung er ausgenommen sein würde. Es war nicht ausgeschlossen, dass - wie geschehen - die weitere Entwicklung völlig zulasten des Klägers gehen würde.

66c) Ginge man - was aufgrund des bisherigen Vortrags der Parteien und der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts unklar ist - davon aus, dass die Vereinbarungen im Schreiben vom der Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterfielen, gölte im Ergebnis nichts anderes - auch nicht zugunsten des Klägers.

67aa) Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zeitlich auf die Vereinbarung aus dem Jahre 1987 anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB; vgl. hierzu  - Rn. 76).

68bb) Als Ausnahme von einer an sich zugesagten betrieblichen Altersversorgung weicht der Ausschluss für Personen mit eigener Zusage von der gesetzlichen Vertragstypik, nämlich der grundsätzlichen Risikoabdeckung für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe ab und ist deshalb uneingeschränkt kontrollfähig (dazu  - Rn. 38 mwN).

69cc) Der vollständige Ausschluss von einer künftigen betrieblichen Altersversorgung über den Verlauf des gesamten Arbeitsverhältnisses wegen Vorliegens einer Einzelzusage benachteiligt den Kläger unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB, denn sie ist weder hinreichend vorhersehbar noch klar verständlich. Der Verzicht auf künftige Leistungen - wie er hier der Sache nach durch den Ausschluss von einem allgemein geltenden System der betrieblichen Altersversorgung vorliegt - ist nur angemessen in diesem Sinne, wenn der Vertragspartner des Verwenders in die Lage versetzt wird, den wirtschaftlichen Wert seines Verzichts einzuschätzen. Er muss ihn sachgerecht beurteilen können (vgl.  - Rn. 25, BAGE 127, 119;  - Rn. 31 ff., BGHZ 199, 355).

70Das war hier nicht der Fall. Im Januar 1987 war die wirtschaftliche Bedeutung des Verzichts über den Lauf des Arbeitsverhältnisses völlig unvorhersehbar. Die angebliche arbeitgeberseitige Aussage, die BVV-Versorgung sei besser als die zu erwartende betriebliche Altersversorgung der Beklagten hätte daran nichts geändert, sondern wäre falsch gewesen und hätte ihrerseits, ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankäme, einer sachgemäßen Beurteilung im Weg gestanden.

71dd) Als Rechtsfolge hätte die Beklagte die Betriebsrente nach der VO 1995 unter Anrechnung der von ihr wirtschaftlich getragenen Leistungen des BVV zu zahlen.

72(1) Der Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB hat grundsätzlich zur Folge, dass die Klausel insgesamt unwirksam ist und der Vertragsinhalt sich nach den gesetzlichen Vorschriften richtet (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB). Das gilt, soweit sie - wie hier die Ausnahme von den Versorgungsregelungen - nicht mehrere Regelungen enthält und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abgrenzbar ist (sog. blue-pencil-Test). Eine Rückführung auf einen zulässigen Teil - geltungserhaltende Reduktion - ist gesetzlich nicht vorgesehen ( - Rn. 64). Jedoch ist eine ergänzende Vertragsauslegung wegen der Besonderheiten des Arbeitsrechts, zu denen auch das Betriebsrentenrecht gehört, vorliegend geboten. Aus diesen Besonderheiten folgt, dass dann, wenn ein begrenzter Einzelaspekt einer Klausel der Überprüfung nicht standhält und sich dies aus einer Fortentwicklung der Rechtsprechung ergibt und zu einer erheblichen Belastung führt, eine ergänzende Vertragsauslegung angemessen ist. Das ist die Konsequenz daraus, dass Versorgungsregeln langfristig angelegt sind und spätere Entwicklungen deshalb zu erheblichen Belastungen führen können, die auch unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu begrenzen sind (vgl.  - Rn. 71 f.). Gleiches muss gelten, wenn sich die zusätzliche Belastung aus der Fortentwicklung der gesetzlichen Lage ergibt.

73(2) So liegt der Fall hier. Die Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der grundsätzliche Ausschluss der geltungserhaltenden Reduktion für Altfälle ergaben sich erst aus dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom (BGBl. I S. 3138), das am in Kraft trat (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes). Damit wurde das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das Gebiet des Arbeitsrechts erstreckt (vgl. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB; früher § 23 Abs. 1 AGB-Gesetz). Nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB findet dieses Recht auch auf früher begründete Dauerschuldverhältnisse wie das Arbeitsverhältnis des Klägers ab dem Anwendung. Seitdem drohen für versorgungspflichtige Arbeitgeber erhebliche Belastungen, wenn sie in alten Versorgungsordnungen Regelungen getroffen haben, die über das unter Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Zulässige hinausgehen, aber auch Regelungen umfassen, die zulässig sind. Führt dies zu erheblichen und vom Schutzzweck des Gesetzes nicht gedeckten Belastungen, ist eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen.

74(3) Danach ist hier eine solche ergänzende Vertragsauslegung geboten. Das Verbot eines Verzichts, dessen Ausmaß der Arbeitnehmer als Vertragspartner des die Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellenden Arbeitgebers nicht beurteilen kann, ergibt sich erst aus der Fortentwicklung der Rechtslage hin zur Geltung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch im Arbeitsrecht. Im vorliegenden Fall führt dies zu besonders hohen Belastungen, die sich daraus ergeben, dass die Beklagte im Hinblick auf die von ihr durch Beitragszahlungen begründeten Ansprüche gegen den BVV letztlich doppelt zahlen müsste, obwohl die Weiterversicherung zumindest grundsätzlich auch im Interesse des Klägers lag.

75(4) Die danach vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung ergibt - denkt man den Vertrag zu Ende (zu den Kriterien:  - Rn. 74) - dass die Beklagte die von ihr wirtschaftlich begründeten Ansprüche des Klägers gegen den BVV auf die zu zahlende Betriebsrente anrechnen darf. Denn der Vertrag diente ja gerade dazu, Doppelansprüche zu vermeiden.

764. Die VO 1995 ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht durch die nachfolgenden VO 2004 und VO 2007 mit Rechtswirkung für den Kläger abgelöst worden.

77a) Es kann dahinstehen, ob die VO 1995 als Betriebsvereinbarung oder als Gesamtzusage bestanden hat. Jedenfalls hat die Beklagte für eine Ablösung der VO 1995 gegenüber dem Kläger keine ausreichenden Gründe vorgetragen, die für eine wirksame Ablösung ihm gegenüber erforderlich wären. Die Verhältnismäßigkeit kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden ( - Rn. 37). Nach § 2 Abs. 4 der VO 2004 und 2007 wurde dem Kläger als Arbeitnehmer mit Einzelzusage aber jede betriebliche Altersversorgung über die Einzelzusage hinaus genommen.

78b) Soweit die Beklagte geltend machen sollte, die VO 2004 und 2007 hätten lediglich Abweichungen zugunsten des Klägers enthalten und seine Herausnahme als Arbeitnehmer mit eigener Versorgungszusage sei nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz unbeachtlich (vgl. hierzu  - BAGE 171, 1), trägt dieses Argument nicht. Der Kläger hätte dann zwar unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten an den VO 2004 und 2007 teil, ein Anspruch auf Gleichbehandlung ist jedoch schon aus Gründen der Rechtsklarheit nicht geeignet, eine frühere Regelung - sei es eine normativ geltende Betriebsvereinbarung oder eine Gesamtzusage - abzulösen. Berechtigte Erwartungen aus vorangegangenen Versorgungsordnungen bleiben als Minimum weiter geschützt (ähnlich bereits  - Rn. 88 f., aaO).

79c) Zudem ist - legt man zugrunde, dass es sich um eine kollektive Regelung handelt, die möglicherweise nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt der Arbeitsverhältnisse übergegangener Arbeitnehmer geworden ist - in den neu abgeschlossenen Versorgungsordnungen keine konkludente Kündigung der VO 1995 zu sehen. Kündigung und Ablösungsvereinbarung unterliegen zwar denselben Grenzen, unterscheiden sich indes rechtsgeschäftlich grundsätzlich (vgl.  - Rn. 29).

805. Es steht schließlich auch nicht aufgrund des Vorverfahrens mit Bindungswirkung zwischen den Parteien fest, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf betriebliche Altersversorgung aus der VO 1995 hat.

81a) Ein rechtskräftiges Urteil entfaltet über den unmittelbaren Streitgegenstand hinaus präjudizielle Wirkung, soweit in einem nachfolgenden Prozess zwar über einen anderen prozessualen Anspruch gestritten wird, für diesen aber die bereits rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge vorgreiflich ist. Vorgreiflichkeit in diesem Sinne ist aber nur gegeben hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens der Rechtsfolge, welche Gegenstand des Vorprozesses war. Hat das Gericht im Zweitprozess den Streitgegenstand des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses als Vorfrage erneut zu prüfen, hat es den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung seinem Urteil zugrunde zu legen. Das Gericht muss die präjudizielle Wirkung der Vorentscheidung ohne erneute sachliche Prüfung beachten ( - Rn. 23; - 8 AZR 91/15 - Rn. 14, BAGE 159, 1). Präjudizielle Rechtsverhältnisse werden hingegen nur dann iSv. § 322 ZPO rechtskräftig festgestellt, wenn sie selbst Streitgegenstand waren. Es genügt nicht, dass über sie als bloße Vorfragen zu entscheiden war ( - Rn. 32, BAGE 162, 361). Maßgeblich ist, ob das im Zweitprozess anzuwendende sachliche Recht das Bestehen oder Nichtbestehen des im Erstprozess rechtskräftig zu- oder aberkannten subjektiven Rechts oder des im Erstprozess rechtskräftig bejahten oder verneinten Rechtsverhältnisses voraussetzt (Zöller/G. Vollkommer ZPO 34. Aufl. vor § 322 Rn. 24).

82b) Gemessen an diesem Maßstab steht nicht aufgrund des Urteils im Vorprozess mit Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren fest, dass dem Kläger kein Versorgungsanspruch aus der VO 1995 zusteht.

83Die fehlende Bindungswirkung in Bezug auf Ansprüche aus der VO 1995 ergibt sich bereits daraus, dass dieser Anspruch im Vorprozess nicht streitgegenständlich war und sowohl der Senat als auch das Landesarbeitsgericht in seiner nachfolgenden Entscheidung solche Ansprüche ausdrücklich nicht als streitgegenständlich behandelt haben. Die Frage, ob eventuelle Ansprüche aufgrund der VO 1995 nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geschützt waren und allein oder neben möglichen Ansprüchen aufgrund der VO 2007 fortbestanden, haben sowohl der Senat in seiner damaligen Revisionsentscheidung (vgl.  - Rn. 31, BAGE 155, 326) als auch das Landesarbeitsgericht in seinem nachfolgenden Urteil ( - S. 24) zudem offengelassen.

84II. Die Leistungsvoraussetzungen liegen vor.

851. Der Kläger erfüllt zwar nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b und c VO 1995, weil er bei Eintritt des Versorgungsfalls in keinem Arbeitsverhältnis mehr zur Beklagten gestanden hat, das in der Folge beendet wurde (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VO 1995). Er ist aber am mit einer gemäß § 14 Abs. 1 VO 1995, der weitgehend auf das Gesetz verweist, unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden, sodass er nach § 3 Abs. 2 VO 1995 Versorgungsleistungen beanspruchen kann. Aufgrund der jeweiligen Rechtsübergänge und auch der dabei getroffenen Vereinbarungen und Vertrauenstatbestände ist dem Kläger die gesamte Dauer seiner Arbeitsverhältnisse zugute zu bringen, unabhängig davon, ob im Einzelfall auch gesetzlich eine Berücksichtigung erforderlich wäre. Beim Kläger liegen mit dieser Maßgabe die Voraussetzungen von § 1b iVm. § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BetrAVG vor, da er bei seinem Ausscheiden zu Ende Juni 2009 mit 57 Jahren zum mehr als 35 Jahre alt war und auch die aus dem Jahr 1995 stammende Versorgungszusage mindestens zehn Jahre bestand.

862. Der Kläger hat die zehnjährige Wartezeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VO 1995 schon aufgrund seiner Beschäftigung bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen zwischen seinem Eintritt am und seinem Ausscheiden am erfüllt.

873. Nach dem Bezug der gesetzlichen Rente ab dem erfüllte der Kläger die besondere Leistungsvoraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d, § 7 Abs. 1 VO 1995 für eine vorgezogene Altersrente.

88III. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf monatliche Betriebsrente iHv. 1.796,40 Euro. Entgegen seiner Annahme ist dabei nicht der in § 11 Abs. 3 VO 2007 festgeschriebene Eckwert oder ein anderer Eckwert zugrunde zu legen, sondern der Eckwert der VO 1995 gemäß § 10 Abs. 2 VO 1995 iHv. 26,59 Euro. Zudem muss er sich diejenigen Leistungen anrechnen lassen, welche er aufgrund von Beiträgen der Beklagten und ihren Vorgängerinnen vom BVV erhält. Daraus ergibt sich eine klägerische Forderung auf Zahlung rückständiger Betriebsrenten iHv. 80.838,00 Euro.

891. Ein Rückgriff auf einen anderen Eckwert als den in § 10 Abs. 2 VO 1995 genannten kommt nicht in Betracht. Der Kläger macht Ansprüche aus der VO 1995 geltend. Soweit spätere Versorgungsordnungen einen anderen Eckwert festlegen, ist dies kein Eckwert aus der VO 1995. § 2 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VO 1995 stellen zwar auf den zum Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens maßgeblichen Eckwert ab. Eine nachträgliche Anpassung des Eckwerts nach § 10 Abs. 2 VO 1995 durch die Beklagte bzw. seine damalige Arbeitgeberin hat der Kläger aber nicht vorgetragen und das Landesarbeitsgericht auch nicht festgestellt. Er muss sich an dem Eckwert der VO 1995 festhalten lassen.

90Der Kläger kann sich auch nicht auf den Vorstandsbeschluss der DGZ-DB vom und die darin enthaltene Erhöhung eines Eckwerts der VO 1995 berufen. Der Beschluss stammt nicht von einem vertretungsberechtigten Organ seiner damaligen Arbeitgeberin und lässt sich ihr nicht zurechnen. Anhaltspunkte für eine Geltung des Beschlusses bei allen sog. Konzernunternehmen hat der Kläger nicht vorgebracht oder geltend gemacht, obwohl die Frage, wer sein Arbeitgeber war, in den Tatsacheninstanzen Gegenstand intensiven Vortrags war. Zwar ist die Versorgungsordnung ausweislich der „Absichtserklärung“ in § 26 VO 1995 auf eine Fortschreibung unter Berücksichtigung der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung, der Preisentwicklung, der Entwicklung der Löhne und Gehälter der Betriebsangehörigen, der Beitragsbemessungsgrenze im Verhältnis zur Gehaltsentwicklung und der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens gerichtet. Eine solche Fortschreibung ist bei der Arbeitgeberin indes nicht nachweislich erfolgt. Gründe, sie zu fingieren, sind nicht in das Verfahren eingebracht worden. Erhöhungen bei anderen Konzernunternehmen begründen trotz ggf. ebenfalls anwendbarer VO 1995 keine Pflicht der Arbeitgeberin zur entsprechenden Erhöhung des Eckwerts.

912. Die Höhe der monatlich vorgezogenen Altersrente des Klägers errechnet sich gemäß § 10 Abs. 1 VO 1995 durch Multiplikation des Verhältnisses der Rentenbemessungsgrundlage zu der beim vorzeitigen Ausscheiden maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, mit dem beim vorzeitigen Ausscheiden maßgeblichen Eckwert und der anrechnungsfähigen Dienstzeit.

92a) Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung betrug beim vorzeitigen Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am 5.400,00 Euro (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009 vom , BGBl. I S. 2336). Die Rentenbemessungsgrundlage ist gemäß § 5 Abs. 3 VO 1995 aus dem ruhegeldfähigen Einkommen zu ermitteln. Dabei werden als Bemessungsgrundlage ruhegeldfähige Einkommensteile bis zur maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze mit dem einfachen Betrag, darüber liegende Einkommensteile mit dem 2,77-fachen Betrag angesetzt. Die Summe dieser Beträge bildet die Rentenbemessungsgrundlage. Als ruhegeldfähiges Einkommen gilt gemäß § 5 Abs. 1 VO 1995 das letzte vor dem vorzeitigen Ausscheiden zu zahlende Brutto-Monatsgehalt einschließlich der tariflichen Sonderzahlung und einer etwaigen Zulage, wenn diese nicht zweckgebunden ist. Freiwillig gezahlte Einkommensteile iSd. § 5 Abs. 2 VO 1995 bleiben dabei außer Betracht. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts belief sich das klägerische Bruttomonatsgehalt am auf 11.665,00 Euro.

93Demnach beträgt die Rentenbemessungsgrundlage des Klägers 22.754,05 Euro (5.400,00 Euro + 2,77 x 6.265,00 Euro [11.665,00 Euro - 5.400,00 Euro]).

94Das Verhältnis der Rentenbemessungsgrundlage zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beläuft sich folglich auf 4,2137 (22.754,05 Euro / 5.400,00 Euro).

95b) Die Rente ist aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers entsprechend § 14 Abs. 3 Satz 2 VO 1995 mit dem Faktor 0,7419 und um 12 vH wegen vorzeitiger Inanspruchnahme zu kürzen.

96aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats darf die fehlende Betriebszugehörigkeit eines vorzeitig mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers, der die erdiente Betriebsrente nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch nimmt, aufgrund der §§ 2, 6 BetrAVG zu entnehmenden gesetzlichen Wertungen neben versicherungsmathematischen Abschlägen nicht zweifach mindernd berücksichtigt werden. Entgegenstehende Regelungen sind unwirksam, es sei denn, sie finden sich in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag ( - zu IV 2 der Gründe mwN, BAGE 108, 323).

97bb) Dieser Rechtsprechung trägt § 14 Abs. 3 Satz 2 VO 1995 Rechnung. Danach wird, wenn Mitarbeiter vor Eintritt des Versorgungsfalls mit unverfallbarer Anwartschaft ausscheiden, im Versorgungsfall nur derjenige Teil der Rente als Versorgungsleistung gezahlt, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, von dem beide Parteien als feste Altersgrenze ausgehen, entspricht.

98cc) In einem ersten Schritt ist damit die fiktive Vollrente des Klägers zu ermitteln. Diese beläuft sich bei maximal 30,75 Dienstjahren in der Zeit vom bis zum , die gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 VO 1995 auf 31 Dienstjahre aufzurunden sind, auf 3.473,31 Euro (4,2137 x 26,59 Euro/Dienstjahr x 31 Dienstjahre).

99Diese fiktive Vollrente ist im Verhältnis von tatsächlich erbrachter Dienstzeit zu erreichbarer Dienstzeit zu kürzen. Dieser Faktor beträgt 0,7419 (23 tatsächliche geleistete Dienstjahre/31 mögliche Dienstjahre).

100Die Altersrente des Klägers beläuft sich damit vorbehaltlich der anteiligen Kürzung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme nach § 10 Abs. 4 Satz 2 VO 1995 auf 2.576,85 Euro (3.473,31 Euro x 0,7419).

101Die danach ermittelte monatliche Altersrente ist für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs um 0,5 vH ihres Werts, höchstens jedoch um zwölf vH, zu kürzen (§ 10 Abs. 4 VO 1995). Für 24 Monate der vorzeitigen Inanspruchnahme der Betriebsrente ab dem (statt ab dem ) ist folglich eine Kürzung um 24 x 0,5 vH = 12 vH vorzunehmen.

102Demnach beläuft sich der monatliche Rentenanspruch des Klägers auf 2.267,63 Euro (88 vH von 2.576,85 Euro).

1033. Auf seinen Versorgungsanspruch muss sich der Kläger mit monatlich 471,23 Euro diejenigen Leistungen anrechnen lassen, die er aufgrund der Beiträge der Beklagten vom BVV erhält.

104a) Soweit sich die Beklagte - ausgehend davon, dass es sich bei der VO 1995 um eine Gesamtzusage handelt - nicht auf die Abrede mit dem Kläger vom berufen kann, kann er nur verlangen, so behandelt zu werden, wie ihn die Beklagte nach Treu und Glauben hätte behandeln müssen. Das erfordert nach dem Vorgesagten (oben Rn. 63) nur den Ausgleich der Differenzen zwischen der Zusage und den durch die Übernahme der BVV-Beiträge bewirkten Leistungen. Gleiches gilt, wenn man davon ausgeht, bei der Vereinbarung vom handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (oben Rn. 75).

105b) Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom in Bezug auf die damals als Betriebsvereinbarung angesehene VO 2007 das Erfordernis der Anrechnung unmittelbar aus dem Günstigkeitsprinzip abgeleitet ( - Rn. 59 ff., BAGE 155, 326). Dies gilt gleichermaßen für den hier streitgegenständlichen Anspruch auf der Grundlage der VO 1995, wenn es sich um eine wirksame Betriebsvereinbarung handelt.

106c) Nicht anzurechnen sind indes Leistungen des BVV, die auf Eigenbeiträgen des Klägers beruhen, weil insofern keine Kollision der individualvertraglichen Zusage zugunsten des Klägers mit der kollektiven Zusage nach der VO 1995 besteht. Darüber hinaus ist eine Anrechnung von Leistungen des BVV, die auf den Beiträgen der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beruhen, nur in dem Umfang möglich, in dem der Kläger aufgrund der VO 1995 für Beschäftigungszeiten Anwartschaften erworben hat ( - Rn. 69 f., BAGE 155, 326).

107d) Da als anrechnungsfähige Dienstzeit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VO 1995 nur diejenige Zeit gilt, die der Mitarbeiter in dem Unternehmen verbracht hat, betrifft dies lediglich Anwartschaften, die im Zeitraum vom Beginn seines Arbeitsverhältnisses am bis zu dessen Beendigung mit Ablauf des erworben wurden. Der Betrag zur BVV-Rente, den der Kläger in diesem Zeitraum aufgrund von Beiträgen der Beklagten und ihrer Rechtsvorgänger erworben hat, beläuft sich auf 471,23 Euro.

108e) Weitere Leistungen des BVV aufgrund von Beitragszahlungen, die die Beklagte nach Nr. 7 der Vorruhestandsvereinbarung vom erbracht hat, sind nicht abzuziehen. Der Vertrag sollte für den Kläger keine Nachteile bei der Altersversorgung begründen. Die vom Senat im Urteil vom aufgeworfene Frage, ob solche aufgrund einer womöglich tariflich gebotenen anwartschaftssteigernden Berücksichtigung der Vorruhestandszeiten im Rahmen der VO 1995 aufgrund möglicher tariflicher Vorschriften ihrerseits anrechnungsrelevant wären ( - Rn. 71, BAGE 155, 326), stellt sich nicht. Die Beklagte verlangt eine entsprechende Anrechnung nicht mehr und hat keine derartigen Vorschriften aufgezeigt.

1094. Die monatliche Altersrente des Klägers beläuft sich ab dem auf 1.796,40 Euro (2.267,63 Euro - 471,23 Euro). Für die 45 Monate im Zeitraum vom bis zum beläuft sich der mit dem Antrag zu 1. verfolgte Zahlungsanspruch damit auf insgesamt 80.838,00 Euro (1.796,40 Euro/Monat x 45 Monate).

1105. Der Zinsanspruch folgt aufgrund der Fälligkeit der Betriebsrente monatlich (§ 18 Abs. 3 VO 1995) aus § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB ab dem vom Kläger geltend gemachten Zweiten des jeweiligen Monats.

111IV. Gemäß § 12 VO 1995 hat der Kläger Anspruch auf ein jährliches Weihnachtsgeld iHv. umgerechnet 113,80 Euro nebst Zinsen für die Vergangenheit.

1121. Der Anspruch ist aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 VO 1995 anteilig um den Faktor 0,7419 zu kürzen. Das Weihnachtsgeld beläuft sich auf jährlich 113,80 Euro (153,39 Euro x 0,7419).

1132. Eine weitere Kürzung des Weihnachtsgelds nach § 14 Abs. 3 VO 1995 wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der betrieblichen Altersversorgung erfolgt nicht. Diese Regelung betrifft nach § 14 Abs. 1 VO 1995 allein die Ermittlung der monatlichen Betriebsrente. In diesem Punkt weicht § 14 VO 1995 zugunsten des Versorgungsberechtigten von betriebsrentenrechtlichen Grundsätzen ab.

1143. Demnach ergibt sich für die Jahre 2015 bis 2018 ein Nachzahlungsanspruch des Weihnachtsgelds iHv. 455,20 Euro (113,80 Euro/Jahr x 4 Jahre).

1154. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Aus § 18 Abs. 3 VO 1995 ergibt sich die Fälligkeit des Weihnachtsgelds am 30. November eines Jahres.

116C. Auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kann der Kläger seinen Anspruch in der Revision nicht mehr stützen. Eine Geltendmachung im Revisionsverfahren stellt eine Klageerweiterung in der Revisionsinstanz dar oder steht dieser zumindest gleich. Eine solche Klageerweiterung ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig, weil das Revisionsgericht nach § 559 ZPO an das Tatsachenvorbringen und die Feststellungen im Berufungsverfahren gebunden ist ( - Rn. 31). Die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Zulässigkeit einer Erweiterung des Streitgegenstands liegen nicht vor.

117D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2021:021221.U.3AZR123.21.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 948 Nr. 17
DB 2022 S. 1267 Nr. 20
NJW 2022 S. 10 Nr. 22
NJW 2022 S. 2431 Nr. 33
WM 2022 S. 860 Nr. 18
ZAAAI-59055