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OFD Cottbus - S 7170

§ 4 Nr. 14 UStG Steuerbefreiung für heilberufliche Tätigkeiten

Im Gesundheitswesen freiberuflich tätige Unternehmer sehen ihre Umsätze häufig als umsatzsteuerfrei an, obwohl die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG nicht vorliegen. Sie verweisen auf einen bereits als steuerfrei anerkannten Beruf (s. Abschn. 90 UStR) und betrachten ihre Betätigung als ”ähnliche heilberufliche Tätigkeit”, die nach § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit sei. Zum weiteren Nachweis wird auf Tätigkeitsbeschreibungen, Prüfungszeugnisse und Kassenzulassungen verwiesen.

Zur Vergleichbarkeit mit einem steuerbefreiten Katalogberuf gehört neben der Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit aber auch die Vergleichbarkeit der Ausbildung und der Bedingungen, an die das Gesetz die Ausübung des Vergleichsberufes knüpft (ständige Rechtsprechung des BFH, zuletzt BFH/NV 1995, S. 549). Die Ausübung der in § 4 Nr. 14 UStG genannten Heil- und Heilhilfsberufe bedarf einer Erlaubnis und unterliegt der Überwachung durch das Gesundheitsamt. Geregelt ist die Erlaubnis zur Berufsausübung bei den bisher als steuerfrei anerkannten Heilhilfsberufen durch die einzelnen berufsrechtlichen Regelungen wie z. B. das Logopädengesetz oder Krankenpflegegesetz (weitere Beispiele im Abschn. 90 UStR). Lediglich die nicht ärztlichen Psychotherapeuten und Psychagogen wurden, soweit sie au...

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OFD Cottbus v. 16.12.1997 - S 7170

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