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Einkommensteuer; | Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen (§ 4 EStG)
Wird bei Gewinnermittlung durch Überschußrechnung ein Fremdwährungsdarlehen aufgenommen, so ist nach dem bei einer Voll- (Teil-)tilgung der Kursverlust, der sich infolge Kursanstiegs der Fremdwährung ergibt, Betriebsausgabe des Jahres der Voll-(Teil-)tilgung. Gleichermaßen sind Kursgewinne infolge Kursrückgangs Betriebseinnahmen.