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mit den Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO n. F.
, BStBl 2022 I S. 116
Mit dem SanInsFoG v. wurde auch § 55 Abs. 4 InsO neu gefasst und lautet nunmehr wie folgt: „Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
die Lohnsteuer.“
Das zur Anwendung des § 55 Abs. 4 InsO n. F. findet Anwendung auf alle Insolvenzverfahren, deren Eröffnung ab dem beantragt wurde.
§ 55 Abs. 4 InsO gilt für den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter und den Schuldner im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren.
Die Vorschrift greift lediglich für Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis.
Steuererstattungsansprüche und Steuervergütungsansprüche werden ebenso wenig wie steuerliche Nebenleistungen von der Vorschrift erfasst.