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OFD Chemnitz - S 7100

Umsatzsteuer bei Sachzuwendungen und sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer; Auswirkungen des Rc. C-258/95 - zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Arbeitnehmer-Sammelbeförderungen und der nicht nur gelegentlichen Überlassung von Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung

Aufgrund des (UR 1995, S. 388 mit Anmerkung Widmann, UR 1995, S. 435) hat der EuGH in seinem o. g. Urt. (UR 1998, S. 61 mit Anmerkung Husmann, UR 1998, S. 91) sinngemäß folgendes entschieden:

Die unentgeltliche Beförderung von AN von ihrem Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder von einer Sammelhaltestelle, z. B. Bahnhof zur Arbeitsstätte und zurück mit betriebseigenen Kfz, durch vom ArbG beauftragte Beförderungsunternehmer oder durch einen seiner mit der Beförderung in dessen Privatfahrzeug beauftragten AN dient grundsätzlich dem privaten Bedarf der AN und damit unternehmensfremden Zwecken i. S. des § 3 Abs. 9a UStG.

Die Steuerbarkeit entfällt jedoch unter besonderen Umständen, wenn die Beförderungsleistungen des ArbG an seine AN durch die Erfordernisse des Unternehmens geboten sind, sie mithin im überwiegend betrieblichen Interesse des ArbG erfolgen. Unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung sind besondere Umstände, bei denen der mit der Zuwendung verfolgte betriebliche Zweck den privaten Bedarf des AN überlagert, u. a. anzunehmen, wenn:

  • die AN an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder an verschiedenen Stellen eines weiträumigen Arbeitsgebiets eingesetzt werden,

  • die Beförderung mit öffentlichen Ve...

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OFD Chemnitz v. 18.05.1999 - S 7100

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