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OFD Nürnberg - S 7410

§ 24 UStG Umsatzsteuer bei der Übertragung von Milchquoten über die sog. Quotenbörse

Ab gilt ein neues Übertragungssystem für Milchquoten, das auf der VO zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung - ZAbgV) v. (BGBl I S. 27) beruht. Es wurde ein Marktmodell eingeführt, das den flächenlosen Verkauf von Milchquoten über börsenähnliche, bundesweit eingerichtete Verkaufsstellen garantiert. Für den Freistaat Bayern ist die Bayerische Landesanstalt für Ernährung, Milchquotenverkaufsstelle Bayern, Menzingerstr. 54, 80638 München, zuständig.

Die ersten Börsentermine waren der und der ; im übrigen gelten der 1.4., der 1.7. und der 30.10. eines Jahres als Verkaufstermine.

Das Verfahren der Verkaufsstellen und der Übertragungsmodus sind in den §§ 8-11 ZAbgV geregelt. Milcherzeuger, die Milchquoten verkaufen wollen, müssen ihr Angebot bei der Verkaufsstelle einreichen und die angebotene Menge und den angestrebten Mindestpreis pro Kilogramm angeben. Das Angebot enthält die USt mit dem nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG maßgelblichen Steuersatz (derzeit 9 v. H.) bei Durchschnittsbesteuerung oder mit dem Regelsteuersatz, wenn der Land- und Forstwirt zur Regelbesteuerung optiert hat; es handelt sich demnach um ein Bruttopreisangebot.

Zum gleichen Termin müssen a...

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OFD Nürnberg v. 09.04.2001 - S 7410

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