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OFD Hannover - S 7100

§ 1 UStG Abgrenzung eines steuerbaren Leistungsaustausches von einem nicht steuerbaren Vorgang bei Zuwendungen aus öffentlichen Kassen

Nach den und (UR 1996 S. 119 und 1998 S. 102) erbringen Landwirte mit der Übernahme der Verpflichtungen zur Aufgabe der Milchproduktion nach der Verordnung (EWG) Nr. 1336/86 des Rates v. und zur Extensivierung der Kartoffelproduktion nach der Anordnung v. über die Förderung der Extensivierung der landwirtschaftlichen Erzeugung keine Dienstleistungen an die Gebietskörperschaften. Die Brachlegung von Ackerflächen nach dem Fördergesetz v. (GBl DDR I Nr. 42 S. 633) ist nach dem - (BStBl 1997 II S. 335) ebenfalls keine sonstige Leistung der Landwirte an die Gebietskörperschaft. Die dafür erhaltenen Zahlungen aus öffentlichen Kassen erfolgen nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches und unterliegen nicht der USt.

Nach den vorgenannten Urt. ist die Leistung des Unternehmers nicht steuerbar, wenn seine Verpflichtung weder der zahlenden Behörde noch einer anderen identifizierbaren Person einen Vorteil verschafft, der einen Kostenfaktor in der Tätigkeit der Behörde oder der anderen Person bildet. Die Verpflichtung des Unternehmers dient vielmehr strukturpolitischen oder allgemeinen politischen Zielen und ist keine umsatzsteuerbare Leistung...

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OFD Hannover v. 24.08.1998 - S 7100

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