OFD Frankfurt - S 7340 A

§ 18 UStG Bescheinigung der Unternehmereigenschaft

1. Umsatzstl. geführte Firmen beantragen häufig bei dem für sie zuständigen FA die Ausstellung einer Bescheinigung, die - sei es formlos, sei es in Form einer sogenannten Unbedenklichkeitsbescheinigung, sei es als ”Nachweis der Eintragung als Stpfl. (Unternehmer)” nach § 61 Abs. 3 UStDV - bestätigen soll, dass sie Unternehmer i. S. des § 2 UStG sind.

Die Unternehmerbescheinigung wird von den Firmen gegenüber ihren ”Vertragspartnern” als Nachweis dafür verwendet, dass es sich bei ihnen nicht um ein Schein- oder Strohmannunternehmen handelt, aus deren Rechnungen ein Vorsteuerabzug nicht zulässig wäre.

Die Ausstellung solcher Unternehmerbescheinigungen erweist sich insbesondere in Fällen als problematisch, in denen der Rechnungsaussteller die berechnete Leistung - wie es bei ”Subunternehmern” in der Baubranche oder bei ”Zwischenhändlern” in sog. ”USt-Karussellen” vorkommt - tatsächlich nicht selbst erbringt oder nur zum Schein bewirkt hat. Die Unternehmerbescheinigung soll in diesen Fällen der Verschleierung von USt-Betrügereien dienen.

2. Die OFD bittet, zur Ausstellung solcher Unternehmerbescheinigungen folgende Auffassung zu vertreten:

Die FÄ sind nach Art. 108 Grundgesetz als örtliche Landesbehörde für die Verwaltung der Steuern zuständig. Sie haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.

Zu ihren Aufgaben gehört es hiernach nicht, im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung von Unternehmer- oder Unbedenklichkeitsbescheinigung etwa die Zuverlässigkeit von stl. geführten Personen oder ihre tatsächliche Unternehmereigenschaft zu prüfen. Die Ausstellung von Unternehmerbescheinigungen ist daher grundsätzlich abzulehnen, soweit es sich nicht um Bescheinigungen handelt, die nach § 61 Abs. 3 UStDV für die Durchführung des Vergütungsverfahrens in anderen Staaten zu erteilen sind (vgl. IV 23, USt-Kartei OFD Ffm - § 18 - S 7359 - Karte 3).

Ergänzend ist im Übrigen anzumerken, dass ein Unternehmer, der sich um die Klärung der Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers bemüht, in Wahrnehmung eigener Obliegenheiten und nicht in Erfüllung stl. Pflichten handelt (vgl. , BFH/NV 1987 S. 745).

Der den Vorsteuerabzug beanspruchende Unternehmer trägt nach ständiger Rspr. des BFH die objektive Beweislast für das Vorhandensein der den Anspruch begründeten Tatsachen, also auch für die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers (vgl. Birkenfeld, USt-Handbuch, V Rz. 69). Steht fest, dass der Rechnungsaussteller kein Unternehmer ist, entfällt der Vorsteuerabzug.

Einen Schutz des guten Glaubens daran, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind, sieht das USt-Gesetz nicht vor. Eine Unternehmerbescheinigung kann sich folglich auch nicht auf einen solchen Gutglaubens-Schutz erstrecken. Eine andere - gegenläufige - Handhabung würde letztlich zu einer unzulässigen Gesetzeserweiterung führen.

OFD Frankfurt v. - S 7340 A

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JAAAA-86241