BMF - IV D 1 - S 7327 - 9/02 BStBl 2002 I 493

Merkblatt zur Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Omnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder wird das ”Merkblatt zur Umsatzbesteuerung grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit Omnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind”, nach dem Stand v. herausgegeben.

Merkblatt zur Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Omnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind

I. Vorbemerkung

1 (1) Personenbeförderungen unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland der USt. Die Besteuerung dieser Leistungen ist durch die 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der USt vorgeschrieben. Hiernach müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die bei der Verabschiedung der Richtlinie eine Umsatzbesteuerung von Personenbeförderungen bereits vorsahen, diese Besteuerung fortführen. Zu diesen Mitgliedstaaten gehört auch die Bundesrepublik Deutschland.

2 (2) Personenbeförderungen mit Omnibussen unterliegen wie jede andere Leistung, die ein Unternehmer gegen Entgelt ausführt, der USt (Ausnahmen s. Tz. 24). Dies gilt unabhängig davon, ob die Beförderung von einem inländischen oder ausländischen Unternehmer ausgeführt wird, ob inländische oder ausländische Fahrgäste befördert werden und ob die Fahrgäste Jugendliche oder Erwachsene/Senioren sind. Dies gilt sowohl für Personenbeförderungen im Linienverkehr als auch für Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr (vgl. Tz. 4 und 5). Erstreckt sich eine Personenbeförderung sowohl auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als auch auf andere Gebiete, ist in der Bundesrepublik Deutschland nur die Beförderung auf der im Inland zurückgelegten Strecke stpfl.

3 (3) Die Besteuerung erfolgt grundsätzlich im allgemeinen Besteuerungsverfahren bei einem FA (vgl. Tz. 7 bis Tz. 15). Die Beförderungseinzelbesteuerung an den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu den nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Staaten (Drittlandsgrenze, vgl. Tz. 6) wird dagegen beim Grenzübertritt durch eine Zolldienststelle durchgeführt (vgl. Tz. 16 bis 23).

II. Begriffsbestimmungen

4 (1) Der Linienverkehr umfasst die regelmäßige Beförderung von Personen auf einer zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichteten und genehmigten Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- oder aussteigen können. Mitzuführen ist die Genehmigung für jede Teilstrecke der von der jeweiligen Linie zu befahrenden Staaten.

5 (2) Der Gelegenheitsverkehr umfasst die nicht dem Linienverkehr zuzuordnenden Verkehrsarten, also Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen und den Verkehr mit Mietomnibussen. Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt. Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit angemieteten Kraftomnibussen, mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Mitzuführen ist bei genehmigungspflichtigen Verkehrsdiensten die Genehmigung für die jeweilige Einzelfahrt, bei genehmigungsfreien Vekehrsdiensten ein vollständig ausgefülltes Fahrtenblatt. Bei den in bilateralen Abkommen mit Drittstaaten als Pendelverkehr bezeichneten Beförderungsleistungen handelt es sich um Gelegenheitsverkehr.

6 (3) Eine Drittlandsgrenze der Bundesrepublik Deutschland ist eine Grenze zu einem Staat, der nicht der Europäischen Gemeinschaft angehört.

III. Personenbeförderungen mit nicht in der Bundesrepublik Deutschland straßenverkehrsrechtlich zugelassenen Omnibussen, die bei der Ein- oder Ausreise keine Drittlandsgrenze der Bundesrepublik Deutschland überqueren.

Für die Besteuerung dieser Personenbeförderungen gelten grundsätzlich folgende Regelungen:

1. Zuständiges Finanzamt

7 Wird das Beförderungsunternehmen von der Bundesrepublik Deutschland aus betrieben, ist für das Besteuerungsverfahren das FA zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO i. V. mit der USt-Zuständigkeitsverordnung ergeben sich für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland haben, die in der Anlage aufgeführten Zuständigkeiten.

2. Bemessungsgrundlage und Steuersatz

8 Bemessungsgrundlage für die USt ist der Teil des vereinbarten Fahrpreises abzüglich der USt (Entgelt), der auf die im Inland zurückgelegte Strecke entfällt. Der auf den Streckenanteil im Inland entfallende Teil des Fahrpreises ist an Hand des Gesamtpreises zu ermitteln. Der Fahrpreis ist hiernach im Verhältnis der Längen der inländischen und ausländischen Streckenanteile aufzuteilen. Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 16 v. H. Für den genehmigten Linienverkehr ist der ermäßigte Steuersatz von 7 v. H. anzuwenden, wenn die Beförderungsstrecke im Inland nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.

3. Allgemeines Besteuerungsverfahren

9 Die auf den inländischen Streckenanteil der Beförderung entfallende USt wird im allgemeinen Besteuerungsverfahren erhoben (Ausnahmen vgl. Tz. 17 bis 21). Dazu hat der Beförderungsunternehmer USt-Voranmeldungen und eine jährliche USt-Erklärung bei dem für ihn zuständigen FA abzugeben.

a) Umsatzsteuer-Voranmeldungen

10 (1) Der Beförderungsunternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung bei dem für ihn zuständigen FA abzugeben, in der er die USt selbst zu berechnen hat. Die Vordrucke sind beim FA erhältlich.

11 (2) Voranmeldungszeitraum ist regelmäßig das Kalendervierteljahr. Jedoch ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum, wenn die Steuer für das vorangegangene Kj mehr als 6 136 € betragen hat. Beträgt die USt für das vorangegangene Kj nicht mehr als 512 €, kann das FA den Beförderungsunternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.

12 (3) In der Voranmeldung sind alle im Inland ausgeführten Umsätze anzugeben. Von der berechneten USt sind die mit den Umsätzen im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge abzuziehen. Die danach berechnete Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig.

b) Umsatzsteuer-Jahreserklärung

13 Nach Ablauf eines Kj hat der Unternehmer bis zum 31.5. des Folgejahres bei dem für ihn zuständigen FA eine USt-Jahreserklärung abzugeben. Der Vordruck ist beim FA erhältlich.

14 Für stpfl. Personenbeförderungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers schuldet der Leistungsempfänger die USt, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Die Vorschriften über die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers finden keine Anwendung, wenn im Ausland ansässige Unternehmer im Inland Personenbeförderungen ausführen, die entweder der Beförderungseinzelbesteuerung (vgl. Tz. 17 bis 21) unterlegen haben oder mit Kraftdroschken (Taxen) durchgeführt wurden.

4. Folgen der Verletzung steuerlicher Pflichten

15 Wird eine USt-Voranmeldugn oder die USt-Jahreerklärung nicht abgegeben, hat das FA die USt durch Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln. Hat der Unternehmer die USt-Vorauszahlung oder die Jahres-USt nicht richtig berechnet, wird das FA diese in zutreffender Höhe festsetzen. Bei verspäteter Abgabe oder Nichtabgabe von Voranmeldungen oder Jahreserklärungen kann ein Verspätungszuschlag bis zu 10 v. H. der festgesetzten Steuer - höchstens 25 000 € - festgesetzt werden. Bei verspäteter Zahlung wird für jeden angefangenen Kalendermonat 1 v. H. Säumniszuschlag berechnet. Schuldhaftes Verhalten des Beförderungsunternehmers kann als Steuerhinterziehung bestraft oder als leichtfertige Steuerverkürzung mit Geldbuße geahndet werden. Wenn der Beförderungsunternehmer die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt, kann geprüft werden, ob Genehmigungen (vgl. Tz. 4 und 5) zu widerrufen sind.

IV. Personenbeförderungen mit nicht in der Bundesrepublik Deutschland straßenverkehrsrechtlich zugelassenen Omnibussen, die bei der Ein- oder Ausreise eine Drittlandsgrenze der Bundesrepublik Deutschland überqueren

1. Linienverkehr

16 Für die Besteuerung von Beförderungen im Linienverkehr gelten hinsichtlich der Bemessungsgrundlage, des Steuersatzes, des zuständigen FA und des Besteuerungsverfahrens die Ausführungen zu Tz. 7 bis 15 entsprechend.

2. Gelegenheitsverkehr

17 Für die Besteuerung von Beförderungen im Gelegenheitsverkehr mit nicht in der Bundesrepublik Deutschland straßenverkehrsrechtlich zugelassenen Omnibussen, die bei der Ein- oder Ausreise eine Drittlandsgrenze der Bundesrepublik Deutschland überqueren, gelten folgende Regelungen:

a) Zuständige Behörde

18 Die Besteuerung wird bei der Ein- oder Ausreise über eine Drittlandsgrenze der Bundesrepublik Deutschland an der Grenze durch die zuständige Zolldienststelle durchgeführt. Sie handelt hierbei für das FA, in dessen Bezirk sie liegt.

b) Bemessungsgrundlage und Steuersatz

19 Aus Vereinfachungsgründen wird die USt im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung auf der Grundlage eines Durchschnittsbeförderungsentgelts berechnet. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt beträgt 4,43 Cent. Die zu errichtende USt beträgt bei einem Steuersatz von 16 v. H. daher 0,7 Cent für jeden in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Personenkilometer. Die maßgebliche Zahl der Personenkilometer ergibt sich durch Vervielfachung der Anzahl der beförderten Personen mit der Anzahl der Kilometer der im Inland zurückgelegten Beförderungsstrecke (tatsächlich im Inland durchfahrene Strecke).

c) Besteuerungsverfahren

20 (1) Der Beförderungsunternehmer hat für jede einzelne Fahrt bei der Ein- oder Ausreise bei der Zolldienststelle an der Drittlandsgrenze eine Steuererklärung in zweifacher Ausfertigung abzugeben. Die Zolldienststelle, die auch die Steuererklärungsvordrucke vorrätig hält, setzt die Steuer auf beiden Ausfertigungen fest. Der Beförderungsunternehmer erhält nach der Entrichtung der Steuer eine Ausfertigung mit einer Steuerquittung zurück. Die Ausfertigung ist mit der Steuerquittung während der Fahrt mitzuführen. Bei der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland über eine Drittlandsgrenze ist bei der Zolldienststelle eine weitere Steuererklärung abzugeben, wenn sich die Zahl der Personenkilometer geändert hat.

21 (2) Gegen die Steuerfestsetzung der Zolldienststelle kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. Hilft die Zolldienststelle dem Einspruch nicht oder nicht in vollem Umfang ab, erfolgt die weitere Bearbeitung durch das FA, in dessen Bezirk die Zolldienststelle liegt.

22 (3) Bei der Beförderungseinzelbesteuerung werden keine Vorsteuerbeträge berücksichtigt. Der Beförderungsunternehmer kann jedoch die Vergütung von Vorsteuerbeträgen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren beantragen, wenn die Vorsteuern im Zusammenhang mit einer Personenbeförderung stehen, die der Beförderungseinzelbesteuerung unterlegen hat. Auskünfte über das Vorsteuer-Vergütungsverfahren erteilt das BfF, Friedhofstraße 1, 53225 Bonn (Tel. (02 28) 4 06-0, Telefax (02 28) 4 06-26 61, Internetadresse: www.bff-online.de).

23 (4) Beförderungsunternehmer, die das Durchschnittsbeförderungsentgelt als zu hoch ansehen, können nach Ablauf eines Kj ihre Personenbeförderungen im allgemeinen Besteuerungsverfahren beim zuständigen FA (vgl. Tz. 7) erneut erklären (USt-Erklärung USt 2 A). In diesem Fall ist die USt nach dem auf den inländischen Streckenanteil entfallenden Fahrpreis zu berechnen (vgl. Tz. 8). Von der errechneten USt sind die im Zusammenhang mit den Personenbeförderungen stehenden Vorsteuerbeträge abzuziehen. Dies gilt nicht für Vorsteuerbeträge, die bereits im Vorsteuer-Vergütungsverfahren erstattet wurden. Auf den sich danach ergebenden Steuerbetrag wird die bei der Beförderungseinzelbesteuerung an den Drittlandsgrenzen entrichtete USt angerechnet. Ein sich ergebender Überschuss wird erstattet. Die Höhe der anzurechnenden USt ist durch Vorlage aller im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung ergangenen Steuerbescheide nachzuweisen.

V. Ausnahmen von der Besteuerung als Personenbeförderung

24 Personenbeförderungen unterliegen insbesondere nicht der Besteuerung, wenn diese unentgeltlich oder mit eigenen Omnibussen nicht im Rahmen eines Unternehmens durchgeführt werden. Werden z. B. Mitglieder ausländischer Vereine, kulturelle Gruppen (z. B. Theater- und Musikensembles, Chöre usw.) oder Schüler-, Studenten- und Jugendgruppen in Omnibussen befördert, die dem Verein, der Gruppe oder der Schule gehören, kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die Personenbeförderung nicht im Rahmen eines Unternehmens durchgeführt wird. Dies ist an Hand der Zulassungsdokumente für den Omnibus nachzuweisen.

25 Keine Personenbeförderung liegt vor, wenn der Verein, die Gruppe oder die Schule den Omnibus anmietet und anschließend die Personen im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung befördert. Dies ist durch Belege und Unterlagen nachzuweisen, die insbesondere die gegenseitigen Rechtsbeziehungen eindeutig erkennen lassen. Dabei ist unter anderem auch von Bedeutung, ob der Fahrer des Omnibusses Angestellter des den Omnibus vermietenden Unternehmers ist und von diesem bezahlt wird. Ist dies der Fall, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die Personenbeförderung durch diesen Busunternehmer ausgeführt wird und der Sachverhalt damit die Voraussetzungen einer stpfl. Personenbeförderung erfüllt.

26 Die Frage, ob die angebotenen Nachweise über das Vorliegen einer nicht steuerbaren Personenbeförderung als ausreichend anzuerkennen sind, ist vor Ort vom abfertigenden Zollbeamten zu entscheiden. Um eine korrekte und zügige Abwicklung zu gewährleisten, muss deshalb der Mietvertrag - ggf. mit einer deutschen Übersetzung - mitgeführt werden. Aus diesem muss sich eindeutig ergeben, welche Leistungen von dem vermietenden Unternehmer erbracht werden. Wird dieser Nachweis gegenüber der Zolldienststelle nicht erbracht, wird die USt durch Steuerbescheid festgesetzt. Der Mieter sollte deshalb zur Vereinfachung der Abfertigung den Sachverhalt vor der Durchführung der Personenbeförderung durch das zuständige FA prüfen lassen, um bei der abfertigenden Zolldienststelle eine Bescheinigung dieses FA zum Nachweis vorlegen zu können, dass es sich um eine nicht steuerbare Personenbeförderung handelt.

27 Ist davon auszugehen, dass es sich um eine nicht steuerbare Personenbeförderung handelt, unterliegt allerdings die Vermietungsleistung des Unternehmers, der sein Unternehmen von einem im Drittland liegenden Ort aus betreibt, der USt, soweit das vermietete Beförderungsmittel im Inland genutzt wird. Die Besteuerung erfolgt dann im allgemeinen Besteuerungsverfahren (vgl. Tz. 9 bis 14).

VI. Ergänzende Auskünfte

28 Für Fragen, die dieses Merkblatt nicht beantwortet, stehen die FÄ, die Zolldienststellen und die Hauptzollämter zur Verfügung. Auf die Möglichkeit, den Rat eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe in Anspruch zu nehmen, wird hingewiesen.

Anlage

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Staat
Zuständiges FA
Staat
Zuständiges FA
Belgien
Finanzamt Trier
Hubert-Neuerburstr. 1
54290 Trier
Tel.: 0651/93 60-0
Fax: 0651/93 60-5 00
Italien
Finanzamt München II
Deroystraße 20
80335 München
Tel.: 089/12 52-0
Fax: 089/12 52-2222
Bulgarien
Finanzamt Neuwied
Augustastr. 54
56564 Neuwied
Tel.: 02631/910-0
Fax: 02631/910-270
Kroatien
Finanzamt Kassel-Goethestraße
Goethestraße 43
34119 Kassel
Tel.: 061/72 07-0
Fax: 061/72 07-500
Dänemark
Finanzamt Flensburg
Duburger Str. 60-64
24939 Flensburg
Tel.: 0461/8 13-0
Fax: 0461/8 13-2 54
Lettland
Finanzamt Bremen-Mitte
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
Tel.: 0421/3 22-1
Fax: 0421/3 22-2088
Estland
Finanzamt Rostock I
Messestraße 1
18106 Rostock
Tel.: 0381/1235-0
Fax: 0381/1235-499
Liechtenstein
Finanzamt Konstanz
Sigismundstr. 19
78462 Konstanz
Tel.: 07531/2 89-0
Fax: 07531/2 89-3 12
Finnland
Finanzamt Bremen-Mitte
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
Tel.: 0421/3 22-1
Fax: 0421/3 22-2088
Litauen
Finanzamt Mühlhausen
Martinistraße 22
99974 Mühlhausen
Tel.: 03601/456-0
Fax: 03601/456-100
Frankreich
Finanzamt Kehl
Ludwig-Trick-Straße 1
77684 Kehl
Tel.: 07851/8 64-0
Fax: 07851/8 64-1 08
Luxemburg
Finanzamt Saarbrücken
Am Stadtgraben
Am Stadtgraben 2-4
66111 Saarbrücken
Tel.: 0681/30 00-0
Fax: 0681/30 00 3 29
Griechenland
Finanzamt Berlin-Neukölln-Nord
Sonnenallee 223
12059 Berlin
Tel.: 030/68 876-0
Fax: 030/68 876-395
Mazedonien
Finanzamt Berlin-Neukölln-Nord
Sonnenallee 223
12059 Berlin
Tel.: 030/68 876-0
Fax: 030/68 876-395
Großbritannien und Nordirland
Finanzamt Hannover-Nord
Vahrenwalder Str. 206
30165 Hannover
Tel.: 0511/67 90-0
Fax: 0511/67 90-6090
Niederlande
Finanzamt Kleve
Emmericher Straße 182
47533 Kleve
Tel.: 02821/8 03-1
Fax: 02821/8 03-4 10
Irland
Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt
Wendenstr. 35b
20097 Hamburg
Tel.: 040/4 28 53-06
Fax: 040/4 28 53-6671
Norwegen
Finanzamt Bremen-Mitte
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
Tel.: 0421/3 22-1
Fax: 0421/3 22-2088
Österreich
Finanzamt München II
Deroystr. 20
80335 München
Tel.: 089/12 52-0
Fax: 089/12 52-22 22
Spanien
Finanzamt Kassel-Goethestraße
Goethestaße 43
34119 Kassel
Tel.: 061/72 07-0
Fax: 061/72 07-500
Polen
Finanzamt Oranienburg
Heinrich-Grüber-Platz 3
16515 Oranienburg
Tel.: 03301/857-0
Fax: 03301/857-334
Tschechische Republik
Finanzamt Chemnitz-Süd
Paul-Bertz-Straße 1
09120 Chemnitz
Tel.: 0371/279-0
Fax: 0371/22 70 65
Portugal
Finanzamt Kassel-Goethestraße
Goethestraße 43
34119 Kassel
Tel.: 061/72 07-0
Fax: 061/72 07-500
Türkei
Finanzamt Dortmund-Unna
Rennweg 1
44143 Dortmund
Tel.: 0231/51 88-1
Fax: 0231/51 88-2796
Rumänien
Finanzamt Chemnitz-Süd
Paul-Bertz-Straße 1
09120 Chemnitz
Tel.: 0371/279-0
Fax: 0371/22 70 65
Ukraine
Finanzamt Magdeburg II
Tessenowstraße 6
39114 Magdeburg
Tel.: 0391/885-12
Fax: 0391/885-1000
Russische Förderation
Finanzamt Magdeburg II
Tessenowstraße 6
39114 Magdeburg
Tel.: 0391/885-12
Fax: 0391/885-1000
Ungarn
Zentralfinanzamt
Nürnberg
Voigtländer Straße 7-9
90489 Nürnberg
Tel.: 0911/53 93-0
Fax: 0911/53 93-2000
Schweden
Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt
Wendenstr, 35b
20537 Hamburg
Tel.: 040/4 28 53-06
Fax: 040/4 28 53-6671
Vereinigte Staaten von Amerika
Finanzamt Bonn-Innenstadt
Welschnonnenstr. 15
53111 Bonn
Tel.: 0228/7 18-0
Fax: 0228/7 18-2990
Schweiz
Finanzamt Konstanz
Sigismundstr. 19
78462 Konstanz
Tel.: 07531/2 89-0
Fax: 07531/2 89-3 12
Weißrußland
Finanzamt Magdeburg II
Tessenowstraße 6
39114 Magdeburg
Tel.: 0391/885-12
Fax: 0391/885-1000
Slowakische Republik
Finanzamt Chemnitz-Süd
Paul-Bertz-Straße 1
09120 Chemnitz
Tel.: 0371/279-0
Fax: 0371/22 70 65
Übriges Ausland
Finanzamt Berlin-Neukölln-Nord
Sonnenallee 223
12059 Berlin
Tel.: 030/68 876-0
Fax: 030/68 876-395
Slowenien
Finanzamt Oranienburg
Heinrich-Grüber-Platz 3
16515 Oranienburg
Tel.: 03301/857-0
Fax: 03301/857-334

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Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 493
HAAAA-86220