OFD Cottbus - S 7303 b

§ 15 UStG Einschränkung des Vorsteuerabzugs gem. § 15 Abs. 1b UStG

Durch § 15 Abs. 1b UStG wurde mit Wirkung ab der Vorsteuerabzug für Aufwendungen zu gemischt genutzten Fahrzeugen auf 50 v. H. beschränkt.

Der dem EuGH Fragen zur Vereinbarkeit dieser Regelung mit Europäischen Gemeinschaftsrecht vorgelegt.

Es werden vermehrt Steuererklärungen abgegeben, in denen die Vorsteuer für den Erwerb und die Nutzung gemischt genutzter Fahrzeuge entgegen der gesetzlichen Regelung zu 100 v. H. geltend gemacht wird.

1. In derartigen Fällen ist grundsätzlich eine von der USt-Erklärung des Stpfl. abweichende Festsetzung der USt vorzunehmen. Falls aus den Angaben in der Steuererklärung die die betragsmäßige Auswirkung der abweichenden Rechtsauffassung nicht erkennbar ist, sind weitere Ermittlungsmaßnahmen des FA notwendig. Der Stpfl. bzw. dessen stl. Berater ist unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren nach § 90 Abs. 2 AO aufzufordern, die entsprechenden Tatsachen offenzulegen.

2. Soweit aus den abgegebenen Erklärungen die vom Gesetzestext abweichende Rechtsauffassung nicht erkennbar ist, weist die OFD zudem auf das (wistra 2000 S. 137; INF 23/2000 S. 726; ZFN 2/00 S. 120) hin.

Demnach steht es dem Stpfl. nicht frei, den Steuerbehörden aus einem Gesamtsachverhalt nur einen Teil der Tatsachen richtig vorzutragen und sie im übrigen nach Maßgabe einer nicht offengelegten, ersichtlich strittigen eigenen rechtlichen Bewertung des Vorgangs zu verschweigen.

Nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO müssen die Angaben nicht nur richtig sein, sondern auch vollständig. Verbergen sich hinter den in der Steuererklärung mitgeteilten Zahlen Sachverhalte, die für das FA nicht erkennbar sind, besteht zumindest eine Offenbarungspflicht für diejenigen Sachverhaltselemente, deren rechtliche Relevanz objektiv zweifelhaft ist.

Dies ist nicht nur bei Abweichungen vom Gesetzestext sondern insbesondere bereits dann der Fall, wenn die vom Stpfl. vertretene Auffassung über die Auslegung von Rechtsbegriffen oder die Subsumtion bestimmter Tatsachen von der Rechtsprechung, Richtlinien der FinVerw oder der regelmäßigen Veranlagungspraxis abweicht.

OFD Cottbus v. - S 7303 b

Fundstelle(n):
OAAAA-86154