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Lohnsteuer; | Wachhund kein Arbeitsmittel (§§ 9, 12 EStG)
Ein von einem Hausmeister eines größeren Schulgeländes privat gehaltener Wachhund ist nach dem kein Arbeitsmittel, und die Aufwendungen dafür (Futterkosten) sind keine Werbungskosten, wenn der Hund nicht unerheblich auch privat genutzt wird. Da es auf die tatsächliche Verwendung ankommt, gilt dies auch, falls der Anlaß für die Anschaffung im beruflichen Bereich gelegen haben sollte und nicht erfolgt wäre, wenn nur eine private Nutzung beabsichtigt gewesen wäre. Unbeachtlich ist auch, ob die berufliche Nutzung, wenn sie nicht ausschließlich oder weitaus überwiegend ist, besonders erfolgreich ist (hier: Vereitelung von mehreren Diebstahlsversuchen). Eine Aufteilung der Aufwendungen in einen privaten und beruflichen Teil, wie sie vom FG vorgenommen wurde, m...