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§ 20 UmwStG Zurechnungsfortschreibung
Gem. § 20 Abs. 7 Satz 1 UmwStG ist bei der Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs in eine KapGes gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen das Einkommen und das Vermögen des Einbringenden und der übernehmenden KapGes auf Antrag so zu ermitteln, als ob das eingebrachte Betriebsvermögen mit Ablauf des steuerlichen Übertragungstichtags auf die Übernehmerin übergegangen wäre. Der steuerliche Übertragungstichtag darf dabei bis zu acht Monate vor dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags liegen (§ 20 Abs. 8 Satz 3 UmwStG).
In einer beim FG Nürnberg anhängigen Klage war strittig, ob in einem derartigen Umwandlungsfall der Stichtag für die Zurechnung der mitübertragenen Grundstücke nach dem Datum des Vertragsabschlusses oder nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag zu bestimmen ist. Mit - rechtskräftigem - Urt. v. (EFG 1998 S. 922) hat das FG entschieden, daß die rückwirkende Einbringung des Teilbetriebs auf den steuerlichen Übertragungsstichtag gem. § 20 Abs. 8 UmwStG auch für die bewertungsrechtliche Zurechnungsfeststellung als maßgebend anzusehen sei, weil diese Vorschrift eine ausdrückliche gesetzliche Durchbrechung des bewertungsrechtlichen Stichtagsprinzips (§ 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BewG) enthalte. Die Rückbeziehung der Zurechnungsfeststellung gilt nach der finanzgerichtl...