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§ 9 KStG Anerkennung sogenannter Aufwandsspenden an gemeinnützige Körperschaften
Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtigten Körperschaft sind nach § 10b Abs. 3 Sätze 4 und 5 (EStG) nur als Spende abzugsfähig, wenn ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung einräumt und auf diesen verzichtet worden ist. Der Anspruch darf jedoch nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein (vgl. auch KSt-Kartei, Karte 2.2 zu § 9 KStG).
Bei dem Verzicht auf die Erstattung von Aufwand handelt es sich nicht um eine Spende des Aufwands, sondern um eine (abgekürzte) Geldspende. In der Spendenbestätigung muß deshalb nicht angegeben werden, welcher Aufwand dem Erstattungsanspruch zugrunde gelegen hat. Die begünstigte Körperschaft muß dies jedoch in ihren Unterlagen festhalten. Für die Höhe der Spende ist der vereinbarte Erstattungsanspruch maßgeblich. Es darf lediglich kein unangemessen hoher Erstattungsanspruch vereinbart werden (§ 55 AO).
Der Anspruch muß ernsthaft bestehen; dies setzt u. a. voraus, daß die Körperschaft über genügend Mittel zur Erfüllung der eingeräumten Ansprüche verfügt. Die spendenempfangende steuerbegünstigte Körperschaft muß über ihre Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäße Au...