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OFD Kiel

§ 8 KStG Bewirtungskosten für Mitglieder bei Generalversammlungen von Genossenschaften und für Mitglieder einer Vertreterversammlung einer Genossenschaft; hier: Anwendung des § 4 Abs. 5 EStG

Zur Frage, ob der Aufwand von Bewirtungen für Mitglieder anläßlich der Mitgliederversammlung bzw. von Bewirtungen für Mitglieder von Vertreterversammlungen von Genossenschaften bei der Ermittlung des kstl. Einkommens unter Hinweis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG um 20 v. H. zu kürzen ist, wird wie folgt Stellung genommen:

Die Gesellschafterbewirtung fällt grundsätzlich in den Bereich der außerbetrieblich veranlaßten Aufwendungen. Aufgrund des (BStBl I S. 591, KSt Kartei, Karte A 1 zu § 8 KStG) werden allerdings Ausgaben einer Genossenschaft zur Bewirtung von Genossen anläßlich einer Generalversammlung erst als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen, soweit sie 25 DM je Genosse übersteigen; hieraus folgt, daß in Höhe von 25 DM je Genosse betrieblich veranlaßte Aufwendungen, also Betriebsausgaben anzunehmen sind. Des weiteren regelt das vorbezeichnete BMF-Schreiben, daß abziehbare Betriebsausgaben vorliegen, soweit Mitgliedern in einer Vertreterversammlung in angemessener Höhe Sitzungsgelder, Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen gezahlt werden. Nach dem dort aufgeführten (BStBl 1984 II S. 273) handelt es sich um eine Art Auslagenersatz, der nicht in erster Linie im Interesse der Mitglieder der...

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OFD Kiel v. 10.03.1998 -

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