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§ 8 KStG Steuerliche Behandlung von Genußrechten; Anwendung des

Der BFH hat in seinem Urt. v. zur steuerlichen Behandlung von Genußrechten Stellung genommen, die einem Alleingesellschafter einer GmbH für einen Darlehensverzicht eingeräumt worden sind. Dabei hat er entschieden, daß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nicht auf Genußrechte anwendbar ist, die nur das Recht auf Beteiligung am Gewinn, nicht aber am Liquidationserlös einräumen.

Das Urt. entspricht der Auslegung des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, wie sie im zum Ausdruck kommt. Danach wird eine Beteiligung am Liquidationserlös auch in den Fällen angenommen, in denen eine Rückzahlung des Genußrechtskapitals vor Liquidation der KapGes nicht verlangt werden kann. Diese Auslegung folgt der Rechtsprechung des RStBl S. 770) und des HFR 1961 S. 12), die auch nach Einführung der gesetzlichen Regelung bei der steuerlichen Beurteilung darauf abgestellt haben, ob die Genußrechte die Steuerkraft des Unternehmens in etwa gleicher Weise belasten wie Stammkapital. Nach diesen Grundsätzen muß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG erst recht Anwendung finden, wenn der Alleingesellschafter auf die Rückzahlung des Kapitals verzichtet, das er der KapGes für die Einräumung des Genußrechts überlassen hat. Der Genußrechtsinhabe...

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BMF v. 27.12.1995 -

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