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OFD Karlsruhe - S 2742 A

§ 8 KStG Verdeckte Gewinnausschüttungen; Übernahme von Gründungskosten durch eine Kapitalgesellschaft

Nach dem BStBl I S. 661, und dem zugrunde liegenden BStBl 1990 II S. 89, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung/andere Ausschüttung gegeben, wenn eine KapGes die eigenen Gründungskosten begleicht, die zivilrechtlich von den Gesellschaftern zu tragen sind.

Die Aufwendungen dürfen nur dann von der KapGes getragen werden, wenn in der Satzung verbindlich festgelegt ist, wie weit das gezeichnete Kapital durch Gründungsaufwand vorbelastet ist. Hierzu sind die einzelnen Kosten zusammengefaßt als Gesamtbetrag in der Satzung auszuweisen.

Soweit bisher zusätzlich gefordert wurde, daß die Kosten ihrer Art nach zumindest beispielhaft im einzelnen in der Satzung benannt sein müssen, ist daran nicht mehr festzuhalten (vgl. insbesondere Fortbildung der OFD Karlsruhe im Januar 1995 ”Aktuelle Fragen zu verdeckten Gewinnausschüttungen”, Tz. 3, und ). Nach einer Entscheidung des FinMin BaWü ist der Abzug der Gründungskosten als Betriebsausgaben bei der KapGes bereits dann zuzulassen, wenn die einzelnen Kosten zusammengefaßt als Gesamtbetrag in der Satzung ausgewiesen sind. Hierbei ist ausreichend, wenn ein Höchstbetrag beziffert wird,...

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OFD Karlsruhe v. 07.01.1999 - S 2742 A

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