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§ 8 KStG Verlustabzug; Anwendung von Abs. 4 und § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG
Durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. (BStBl I S. 928) und das Gesetz zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung v. (BStBl 1998 I S. 7) sind die Vorschriften des § 8 Abs. 4 KStG und des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG geändert worden. Zu diesen Neuregelungen soll ein Anwendungsschreiben ergehen.
Vorab bittet die OFD wie folgt zu verfahren:
Ist nach der geänderten Rechtslage ein Verlust der wirtschaftlichen Identität bereits bis zum eingetreten, muß ggf. eine Verlustverrechnung schon im Rahmen der Veranlagung 1997 versagt oder die Vortragsfähigkeit des verbleibenden Verlustabzugs in der gesonderten Feststellung zum nach § 49 KStG i. V. mit § 10d Abs. 3 Satz 1 EStG wegen der in 1997 eingetretenen Änderung der Rechtslage abgelehnt werden.
Um die notwendigen Änderungen bei der Prüfung anhand des noch ergehenden Einführungsschreibens vornehmen zu können, ist in allen Fällen, in denen nach dem mehr als die Hälfte der Anteile an der KapGes übertragen worden sind und eine Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum oder eine Verlustverrechnung mit vortragsfähigen Verlusten aus vorangegangener Zeit in 1997 erfolgen soll, die Verlustfeststellung bzw. die KSt-Fes...